Die April 2020-Ausgabe der Retirement & Investment News von Aon ist einer aktuellen Bestandesaufnahme der 2. Säule gewidmet. Auszüge:
Sollten die 2019 getroffenen Entscheidungen bezüglich einer Senkung des technischen Zinssatzes rückgängig gemacht werden?
Wir empfehlen, dies nicht zu tun, da dies nur ein buchhalterischer Trick wäre, der die Beurteilung der finanziellen Situation des Pensionsfonds in keiner Weise verändern würde.
Sollte der Beschluss zur Verzinsung der Altersguthaben für 2019 rückgängig gemacht werden?
Wir sind der Meinung, dass die hier von den gemeinsamen Gremien getroffene Entscheidung nicht rückgängig gemacht werden sollte. Wenn sich die Finanzmärkte zu Beginn des Geschäftsjahres sehr günstig entwickeln, findet keine Revision des gutgeschriebenen Zinssatzes des Vorjahres zugunsten der Versicherten statt. Die Wertschwankungsreserve muss hier ihre Rolle spielen.
Sollte die ursprüngliche Zinsentscheidung rückgängig gemacht werden und ein Zinssatz von 0% auf Veränderungen im Finanzjahr 2020 angewandt werden?
Die Entscheidung hier hängt von der finanziellen Situation der Pensionskasse ab. Wenn man sich nicht nahe an einer Unterdeckung befindet, könnte eine solche Entscheidung von den Versicherten angefochten werden. In anderen Fällen müssen die Struktur der Kasse, ihre Sanierungsfähigkeit und die reglementarischen Bestimmungen berücksichtigt werden. Wenn eine 0 %-Entscheidung ins Auge gefasst wird, ist es ratsam, vorsichtig zu sein und die Grössenordnung des durch eine solche Entscheidung erzielten Nutzens in Betracht zu ziehen.
Kann die Zahlung von Beiträgen an die Pensionskasse aufgeschoben werden?
Der ASIP hat ihre Ansichten zu diesem Thema geäussert, und wir stimmen dem zu. Die absolute Grenze ist hier in Art. 66 Abs. 4 BVG definiert: Die Überweisung der Beiträge an die Pensionskasse erfolgt spätestens am Ende des ersten Monats, der auf das Kalender- oder Versicherungsjahr folgt, für das die Beiträge geschuldet werden.