(SDA). Die Pensionskasse eines Unternehmens muss einer hinterbliebenen Konkubinatspartnerin das Todesfallkapital des Versicherten auszahlen. Das Berner Verwaltungsgericht hiess die Klage der Frau gut, welche die rund 650’000 Franken für sich einforderte.

Die in der Westschweiz ansässige Pensionskasse hatte das Geld 2015 nach dem Tod des damals 52-jährigen Versicherten dessen Schwester ausgezahlt. Die Vorsorgeeinrichtung sah es nicht als erwiesen an, dass die Klägerin mit dem Versicherten eine eheähnliche Lebensgemeinschaft geführt hatte. Daran zweifelte auch die Schwester des Verstorbenen.

In einem am Freitag publizierten Urteil kommt das Berner Verwaltungsgericht zum gegenteiligen Schluss. Könne der überlebende Partner ein mindestens fünfjähriges Konkubinat nachweisen, gelte die «Tatsachenvermutung», dass es sich tatsächlich um eine eheähnliche Schicksalsgemeinschaft gehandelt habe.

  Swisscom / Law-News