Vorsorge Aktuell berichtet in ihrem Newsletter vom 10.4.2014: Das Bundesgericht (Urteil 9C_114/2013) hat die Beschwerde eines ausgetretenen Versicherten abgewiesen, der eine Nullverzinsung seines Alterskapitals bei Überdeckung der Kasse nicht akzeptierte. Um die Unterdeckung der Pensionskasse auszugleichen, beschloss der Stiftungsrat der umhüllenden Pensionskasse comPlan Ende November 2009, die Altersguthaben 2009 mit 2 Prozent zu verzinsen. Zudem legte er fest, dass die Altersguthaben von Versicherten, die 2010 während des laufenden Jahres aus der comPlan austreten, mit 0 Prozent verzinst werden. Per 31. Dezember 2009 stieg der Deckungsgrad wieder auf 101 Prozent.

Ein im November 2010 aus der comPlan ausgetretener Versicherter verlangte, dass sein Guthaben im Austrittsjahr pro rata temporis mit 2.25 Prozent zu verzinsen sei, so wie bei den Versicherten im Jahr 2010, die nicht ausgetreten sind. Die zweite sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts hat entschieden, dass das Reglement der Pensionskasse eine ausreichende Grundlage bietet, um eine solche Massnahme festzulegen. Auch ist das Gericht der Ansicht, dass der Versicherte ausreichend über die Nullverzinsung informiert worden ist. Die  «Schweizer Personalvorsorge» wird dazu einen Artikel publizieren.