Am 1. Januar 2014 ist Artikel 48f der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) in Kraft getreten. Dieser Artikel zählt abschliessend diejenigen Personen und Institutionen auf, welche mit der Verwaltung von Vorsorgevermögen betraut werden dürfen. Darunter fallen neben den registrierten Vorsorgeeinrichtungen und den Anlagestiftungen insbesondere Anbieter, welche einer spezialgesetzlichen Finanzmarktaufsicht unterstellt sind.

Zusätzlich kann die OAK BV weitere Personen oder Institutionen auf Gesuch hin zulassen. Dies betrifft vor allem die in der Schweiz tätigen unabhängigen Vermögensverwalter, welche durch die neuen Vorschriften zwar nach wie vor keiner laufenden Aufsicht unterstellt werden, aber neu der Zulassung durch die OAK BV bedürfen, wenn sie Vermögen der beruflichen Vorsorge verwalten wollen.

Um die Rechtssicherheit zu garantieren und einen reibungslosen Übergang zum neuen Regime zu ermöglichen, wurden seitens der OAK BV bereits ab Mitte 2013 rund 150 provisorische Zulassungen für Vermögensverwalter in der beruflichen Vorsorge erteilt.

Die OAK BV hat in der Zwischenzeit die Kriterien für die definitive Zulassung in einer ab heute geltenden Weisung konkretisiert. Im Vordergrund steht dabei die Gewährsprüfung betrieblicher, fachlicher und persönlicher Voraussetzungen. Die Zulassung der OAK BV gilt für drei Jahre und muss nach Ablauf erneuert werden.

 Mitteilung OAK  /  Art. 48f BVV2 /   Weisung