imageDer Tages-Anzeiger befasst sich mit dem Kapitalbezug bei der Pensionierung. Die Zeitung schreibt:

Von der Möglichkeit einer Anmeldefrist vor der Pensionierung für den Kapitalbezug machen alle vom Tages-Anzeiger befragen Kassen Gebrauch, die Bandbreite ist jedoch gross. Sie variiert zwischen einer Frist von einem Monat bis zu zwölf Monaten, wie eine Umfrage des «Tages-Anzeigers» unter gut einem Dutzend Vorsorgeeinrichtungen zeigt (siehe Tabelle).

[Gesetzlich ist eine Anmeldefrist von max. 3 Jahren möglich.]

Am häufigsten sei eine Frist von drei Monaten; vor allem kleinere Kassen benötigten eine gewisse Zeitspanne, um die Liquidität zu planen, sagt Othmar ­Simeon, Leiter Vorsorgeberatung bei Swisscanto. Bei grösseren Einrichtungen spiele die Liquiditätsplanung jedoch keine Rolle.

Zu denen, die eine Frist von nur gerade einem Monat vorsehen, gehören die Pensionskassen der beiden Grossbanken UBS und CS, die Versicherung für die Angestellten des Kantons Zürich (BVK) sowie die Sammelstiftungen von Swiss Life. Die Versicherten schätzten es, dass sie für ihren Entscheid bis kurz vor der Pensionierung Zeit hätten, teilt die UBS mit. Und der Vorsorgeeinrichtung genüge dieser eine Monat für die damit verbundenen administrativen Angelegenheiten.

Doch was ist mit den Kassen, die eine längere Anmeldefrist festgelegt haben: Lassen sie einen nachträglichen Wechsel zum Kapitalbezug zu, wenn sie mit einem Fall wie demjenigen von Samuel Keller konfrontiert werden?

Die Antworten auf diese Frage fallen sehr unterschiedlich aus. Bei einigen wenigen Vorsorgestiftungen ist die im Reglement vorgesehene Frist offenbar nicht in Stein gemeisselt, und so weichen sie in Einzelfällen davon ab. So zum Beispiel die Agrisano, eine Einrichtung der freiwilligen 2. Säule für Bäuerinnen und Bauern. «In der Landwirtschaft sind Veränderungen oft nicht vorhersehbar, da müssen wir flexibel darauf reagieren», sagt Esther Lanz von der Agrisano.

aaa[1]  Tages-Anzeiger