Wie Vorsorge Aktuell in der Ausgabe 41/14 berichtet, ist das Urteil vom 30. Juli 2014 zur Teilliquidation des Bundesverwaltungsgerichts nun online verfügbar. Die BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich genehmigte den Wechsel einer Firma im Zürcher Unterland zu einer Sammelstiftung, obwohl die freien Mittel aus der bisherigen Vorsorgelösung in der Höhe von 5.9 Mio. Franken nach einem unzulässigem Kriterium auf die Versicherten verteilt werden sollten. Der Stiftungsrat der Pensionskasse hatte beschlossen, dass nach der Auszahlung der Einmaleinlage die restlichen freien Mittel über die nächsten 5 Jahre in jährlichen Tranchen an die noch angestellten Versicherten ausbezahlt werden sollten. Wer vor Ablauf dieser Zeitspanne seine Kündigung einreicht, sollte entsprechend weniger erhalten. Das geht nicht, hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.