Der ASIP beschäftigt sich in den Fachmitteilungen Nr. 94 mit dem Thema Retrozessionen resp. deren Einforderung durch Pensionskassen bei ihren Banken. Direktor Hanspeter Konrad schreibt in den Mitteilungen: “Von den Pensionskassen-Verantwortlichen wird verlangt, dass sie sich im Rahmen ihrer treuhänderischen Sorgfaltspflicht aktiv mit dem Thema Retrozessionen befassen. Grossmehrheitlich nahmen/nehmen die Verantwortlichen diese Aufgabe wahr, stossen aber teilweise auf Widerstand bei den involvierten Finanzinstituten. Diese sind daher aufgefordert, den Führungsorganen die notwendige Transparenz zu gewähren und ihre auftragsrechtlichen Pflichten im Zusammenhang mit Retrozessionen im weitesten Sinne zu erfüllen. Banken und Finanzdienstleister schaffen damit die Grundlagen, dass die Pensionskassen ihre Rechte im Interesse ihrer Versicherten wahrnehmen können. Trotz aller Unsicherheiten und offener Fragen hoffen wir auf zielführende Lösungen, die uns weitergehende gesetzliche Vorgaben ersparen.”
Weiter heisst es: “Wir empfehlen den Pensionskassen, ihre Vermögensverwaltungsverträge zu überprüfen und allenfalls anzupassen. In einem ersten Schritt ist von den Banken und Vermögensverwaltern mittels eines eingeschriebenen Briefes vollständige Transparenz bezüglich Retrozessionen inkl. Bestandespflegekommissionen und Vertriebsentschädigungen zu fordern (Zustellung einer detaillierten Abrechnung sämtlicher Leistungen, welche die Bank im Rahmen der Kundenbeziehung erhalten hat). Rechtlich möglich ist es, eine Offenlegung 10 Jahre zurück zu verlangen. Im Interesse der Versicherten sind anschliessend diese offengelegten Beträge einzufordern. In jedem Fall ist eine schriftliche Stellungnahme – verbunden mit der Einforderung eines Verjährungsverzichts – zu verlangen.
Konrad geht auch auf die Frage der Rückvergütungen und deren Weitergabe ein. Er kommt zum Schluss: “Aufgrund dieser Erwägungen ermuntern wir Sie, hart zu bleiben und sich – im Interesse ihrer Versicherten – nicht mit allgemeinen Hinweisen abspeisen zu lassen, und insbesondere auch auf der zehnjährigen Verjährungsfrist zu beharren (ev. unter Einforderung einer Verjährungseinrede-Verzichtserklärung). Im Hinblick auf die Jahresberichterstattung 2013 ist jetzt der ideale Zeitpunkt für ein Nachfassen. Zudem bitten wir Sie, uns Ihre Erfahrungen mitzuteilen. Wir können dann je nach Entwicklung weitere Hilfestellungen prüfen.”