Das BSV orientiert in seiner Mitteilung Nr. 129 über die Studie zur Kostentransparenz sowie den Bericht zu den Ergebnissen der Anhörung zum Zukunftsbericht. Unter den Stellungnahmen ist erwähnenswert die Feststellung über den Export von Invalidenrenten in der BV. Das BSV hält fest: “Da es im BVG – anders als in der 1. Säule – keine Wohnsitz- und/oder Aufenthaltsklausel gibt, müssen die Renten der obligatorischen 2. Säule dorthin ausgerichtet werden, wo sich die rentenberechtigte Person befindet. Die Zahlung dieser Renten kann nicht eingestellt werden mit der Begründung, dass die Person im Ausland lebt, und die IV-Rente der Invalidenversicherung in der Folge eingestellt wird. Es gibt keine gesetzliche Grundlage (auch nicht auf Abkommensbasis), die ein solches Vorgehen erlauben würde. Das IVG ist für die Invalidenleistungen der 2. Säule nur in Bezug auf die Invaliditätsbemessung und den Beginn des Rentenanspruchs relevant, nicht jedoch für die Auszahlungsmodalitäten und –voraussetzungen, z.B. Rentenexport (vgl. Art. 23, 24 und 26 BVG).

 Mitteilungen 129