image Eine Leserin hat den Blick mit folgenden Zeilen angefragt: “Ich bin Mutter von drei erwachsenen Kindern, geschieden. Bei meinem Tod erhalten die Kinder von der ­Pensionskasse (PK) meines neuen Arbeitgebers nur ein Todesfallkapital, das knapp einem Fünftel des Altersguthabens entspricht. Deshalb will ich kündigen. Wird die ­allenfalls folgende Arbeitslosigkeit als selbstverschuldet eingestuft und mit Einstelltagen bestraft?”

Gerd Löhrer macht in seiner Antwort klar, dass die Pensionskasse mit ihren Todesfallleistungen keineswegs kleinlich ist und eine Verringerung der Arbeitslosigkeitversicherung durchaus gerechtfertigt wäre, da es sich hier sogar um ein schweres Selbstverschulden handelt.

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