zuerichDer Bundesrat hat per 1. Juni 2009 u.a. die Art. 27g Abs. 2 und Art. 27h Abs. 1 und 4 BVV2 revidiert. Mit dieser Revision wird die bundesgerichtliche Rechtsprechung vom 9. Juni 2005 korrigiert, wonach bei einer Überweisung der Austrittsleistung in bar dem austretenden Kollektiv keine Wertschwankungsreserven mitzugeben sind. Das Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungen des Kt. Zürich orientiert auf seiner Website über die Revision der Teilliquidations-Bestimmungen.

Info Schreiben des Amtes