Aus den Gesetzesmaterialien geht klar hervor, dass der Gesetzgeber die gesetzliche Vermutung ins neue Recht übernahm. Im weiteren stellte unter altem Recht die Aufsichtsbehörde die Voraussetzungen für eine Teilliquidation fest; unter dem neuen Recht muss das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung selber tätig werden. Die Revisionsstelle muss bestätigen, dass die Geschäftsführung dem Gesetz, den Statuten und dem Reglement der Vorsorgeeinrichtung entspricht.
Fritz Steiger hält in seinem Beitrag im Treuhänder fest: Die gesetzlichen Vermutungen stehen über der reglementarischen Regelung. Konkretisiert das Reglement die gesetzlichen Vermutungen – wie dies von den Aufsichtsbehörden verlangt wird – so kommt dieser Aufzählung nur exemplarische Bedeutung zu: In den vom Reglement
genannten Fällen hat die Vorsorgeeinrichtung eine Teilliquidation durchzuführen. Bei jeder Veränderung beim Arbeitgeber – sei es bei einer Reduktion der Belegschaft oder bei einer strukturellen Veränderung des Unternehmens – oder bei Auflösung des Anschlussvertrags für einen Teil der Destinatäre hat sich das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung zu fragen, ob die gesetzliche Vermutungsbasis gegeben ist und von Gesetzes wegen die Rechtsfolge der Teilliquidation eintritt. Das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung kann sich nicht auf ihr Reglement berufen. Dies wäre eine Umkehr der vom Gesetz festgelegten Beweisführung und
stünde im Widerspruch zur gesetzlichen Regelung und damit
zum Bundesrecht.