parlament Die Insiderstrafnorm soll neu alle kursrelevanten Tatsachen und auch die Gewinnwarnungen erfassen. Die grosse Kammer folgte dem Ständerat oppositionslos. Nicht erfasst wurden bisher Wertschriftenverkäufe, die im Vorfeld einer Gewinnwarnung getätigt werden, um einen Kursverlust abzufedern. So blieb die Strafnorm zahnlos, es gab nur ganz wenige Verurteilungen, schreibt der Tages-Anzeiger. Das wird nun geändert, indem der entsprechende Absatz – Ziffer 3 von Artikel 161 des Strafgesetzbuches – mit den allzu starken Tatbestandseinschränkungen gestrichen wird. Eine Expertenkommission mit Vertretern von Banken, Versicherungen, Pensionskassen und Börse klärt noch im laufenden den gesetzgeberischen Handlungsbedarf und macht allfällige Vorschläge. Erste Resultate sollten Ende Jahr vorliegen.

Verschärfung der Insiderstrafnorm unbestritten – Schweiz – Tages-Anzeiger / Ratsprotokoll