parlament Eingereichter Text: Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 Parlamentsgesetz reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:
Der nachstehende Artikel sei in das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) neu einzufügen:
Artikel 45a Selbständigerwerbende nach definitiver Erwerbsaufgabe
1 Für Selbständigerwerbende nach definitiver Erwerbsaufgabe im Sinne von Artikel 37b Absatz 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) sowie Artikel 11 Absatz 5 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) gelten folgende Ausnahmebestimmungen, sofern die Einkaufsbeiträge aus realisiertem Liquidationsgewinn erfolgen und steuerlich davon in Abzug gebracht werden können:
a. die Aufnahme in eine freiwillige Versicherung der beruflichen Vorsorge und die Leistung von Einkaufsbeiträgen in diese kann innerhalb eines Jahres nach definitiver Beendigung der Erwerbstätigkeit sowie bis zu 5 Jahren nach Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters erfolgen;
b. die Einkäufe dürfen ausschliesslich zum Erwerb von Altersleistungen verwendet werden;
c. die Reglemente können einen Aufschub der Altersrenten oder Kapitalleistungen bis zu 7 Jahren nach Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters vorsehen;
d. die Rentenleistungen sind zu 80 Prozent steuerbar.
2 Der Bundesrat legt in Zusammenarbeit mit den Kantonen die anerkannten Vorsorgeformen und die Berechnung des zulässigen Einkaufsbeitrages für die freiwillige Versicherung von Selbständigerwerbenden nach definitiver Erwerbsaufgabe unter Wahrung der Steuerbefreiung der Vorsorgeeinrichtung gemäss Artikel 80 Absatz 1 BVG fest.

Eingereicht von: Hutter Markus; Einreichungsdatum: 03.10.2008; Eingereicht im Nationalrat; Stand der Beratung: Im Plenum noch nicht behandelt.

Parlament. Initiative