parlament Die gesetzlichen Bestimmungen über die berufliche Vorsorge sind so anzupassen, dass die Vorsorgeeinrichtungen verpflichtet sind, direkt Eigentümer aller Aktiven zu sein, die zur Deckung der Versicherungs- beziehungsweise der Austrittsleistungen bestimmt sind.
Weiter möglich sein soll die Rückversicherung für die Risiken Todesfall, Arbeitsunfähigkeit, Invalidität und hohes Alter, soweit dies gemäss den versicherungstechnischen Grundsätzen notwendig ist, die von den Experten der beruflichen Vorsorge je nach Grösse der Vorsorgeeinrichtung angewandt werden.

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