Mit der ersten BVG-Revision wollte man das Verfahren für die Teilliquidationen vereinfachen. Ob dies wirklich gelungen ist, muss bezweifelt werden. Eine reglementarische Regelung ausserordentlicher Ereignisse ist in sich ein Widerspruch, schreibt Prof. Thomas Geiser vom Forschungsinstitut für Arbeit und Arbeitsrecht an der Universität St. Gallen im Treuhänder 1-2 2007. "Die neue Regelung verkennt überdies, dass die Vorsorgeeinrichtungen rechtsgeschäftlich handeln und damit die Ansprüche nur im Einzelfall verbindlich durch ein Gericht geklärt werden können. Die Vorsorgeeinrichtung kann deshalb nicht durch Reglemente und deren Genehmigungen durch die Aufsichtsbehörde Rechtsklarheit und Sicherheit schaffen", schreibt Geiser.
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