In der Verzinsung von Vorsorgegeldern im überobligatorischen Teil der zweiten Säule sind Stiftungsräte weitgehend frei, vom BVG-Mindestzins abzuweichen. Stark auseinander liegende Einschätzungen der Aufsicht und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts verunsichern, schreibt Werner Enz in der NZZ.

Unlängst hat ein Kläger, dem, im 62. Altersjahr stehend, nach 38 Jahren der Arbeitsvertrag nicht verlängert wurde, in einem Rechtsstreit mit der Personalvorsorgestiftung der Dresdner Bank (Schweiz) AG den Kürzeren gezogen. Mit Überraschung nahm er nach der Trennung von der Bank zur Kenntnis, dass 2001 und 2002 auf dem überobligatorischen Sparkapital kein Zins gutgeschrieben worden war, obwohl sich die Personalvorsorgestiftung nicht in Unterdeckung befunden hatte. Diesen Entscheid liess er nicht auf sich sitzen. In erster Instanz stützte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zwar seine Position, es seien auch auf dem überobligatorischen Teil des BVG-Alterskapitals – im vorliegenden Fall 88% des angesparten Kapitals – Zinsen zu entrichten, noch vollumfänglich. Vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht setzte sich dann aber die beschwerdeführende Personalvorsorgestiftung des Arbeitgebers durch.
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