Pensionskassen sind von den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden befreit. Darüber geht oft vergessen, dass es noch andere Steuerarten gibt, von denen Pensionskassen nicht befreit sind. An erster Stelle sind die Grundstückgewinn- und Handänderungssteuern zu nennen. Im Blog-Beitrag von Franziska Bur Bürgin geht es aber um eine andere Steuer: die Umsatzabgabe. Sie hält dazu fest:

Das Wesen der Umsatzabgabe als Selbstveranlagungssteuer bringt es mit sich, dass – wie der Name sagt – die steuerpflichtige Person (z.B. also die Pensionskasse) selber für die korrekte Veranlagung und Ablieferung der Steuer (Umsatzabgabe) verantwortlich ist. Die ESTV beschränkt sich darauf, gelegentlich Kontrollen (sog. Revisionen) durchzuführen.

Werden dabei Fehler in der Selbstveranlagung entdeckt, wird die Steuer samt Verzugszins nacherhoben. Auch wenn die Steuersätze bei der Umsatzabgabe nicht so hoch sind, kann die Überraschung dennoch unliebsam sein, v.a., wenn ganze Pensionskassenvermögen zwischen zwei Kassen bewegt werden.

  Beitrag Bur Bürgin