imageEin Beitrag in der Zeitschrift Soziale Sicherheit (Nr. 2/2014) beschäftigt sich mit der Möglichkeit der Reduktion der Regulierungskosten im Bereich 2. Säule. Dazu heisst es: Im Rahmen einer Überprüfung der Regulierungskosten, an dem das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) neben weiteren Bundesstellen beteiligt war, liess sich für Unternehmen im Bereich der 2. Säule nur wenig Einsparungspotenzial finden. Mit der Reduktion unterjähriger Lohnmutationsmeldungen und von Bagatellfällen im Rahmen einer Teilliquidation schlugen Experten gleichwohl zwei konkrete Massnahmen vor, die das BSV im Auftrag des Bundesrats nun weiterverfolgt.

(1) Reduktion der unterjährigen Lohnmutationsmeldungen
Arbeitgeber sollen die Jahreslöhne nur einmal jährlich im Voraus melden (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. b BVV 2). Ausnahme dazu bilden Ereignisse im Sinne von Art. 10 BVV 2 und Art. 1 Abs. 1 FZV, welche weiterhin unterjährig zu melden sind.

Sparpotenzial: Die geschätzten Kosten für 800’000 unterjährige Meldungen belaufen sich auf rund 2 Mio. Franken jährlich. Das Sparpotenzial wird auf 10 Prozent – 200’000 Franken – geschätzt.

Bemerkungen: Im Rahmen der Umsetzung der Reform der Altersvorsorge 2020 soll Art. 10 BVV 2 angepasst werden.Verantwortung: BSV, Frist: 2020.

(2) Reduktion der Bagatellfälle im Rahmen einer Teilliquidation
Bei Bagatellfällen kann auf die Durchführung der Teilliquidation verzichtet werden. Der Bundesrat kann bestimmen, dass keine Teilliquidation durchgeführt wird, wenn lediglich geringe freie Mittel oder eine geringe Unterdeckung vorhanden sind.

Sparpotenzial: Die jährlichen Kosten für Teilliquidationen, welche bei Unternehmen anfallen, können auf rund 26 Mio. Franken geschätzt werden, dies bei einem Arbeitsaufwand von 15 Arbeitstagen pro Teilliquidation (Durchschnitt). Durch Verzicht auf die Durchführung einer Teilliquidation bei Bagatellfällen, kann ein Teil der geschätzten Kosten eingespart werden.

Bemerkungen: Im Rahmen der Umsetzung der Reform der Altersvorsorge 2020 soll Art. 53d Abs. 1 BVG mit einer Delegationskompetenz an den Bundesrat ergänzt werden. Diese Delegationskompetenz würde erlauben, Ausnahmebestimmungen für Fälle zu erlassen, in denen wegen unverhältnismässigen Aufwands auf die Durchführung einer Teilliquidation verzichtet werden kann.Verantwortung: BSV, Frist: 2020.

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