Die Oberaufsichtskommission hat in einer Mitteilung eine Praxisänderung bei der Versicherung von Selbständigerwerbenden bekannt gegeben.

Die OAK schreibt: “In der zweiten Säule können verschiedene Institutionen als Gründerinnen von Vorsorgestiftungen auftreten und Vorsorgelösungen anbieten (Lebensversicherungen, Banken, Dritte). Auch Berufsverbände beteiligen sich an der Durchführung der beruflichen Vorsorge, in dem sie ihren Mitgliedern Vorsorgelösungen anbieten. Selbständigerwerbende mit Personal können sich bei der Sammeleinrichtung ihrer Wahl oder bei der Vorsorgeeinrichtung ihres Berufsverbandes anschliessen.

Bisher gibt es allerdings eine Einschränkung für Selbständigerwerbende ohne Personal: Nach Artikel 44 BVG können sich diese nur bei der Vorsorgeeinrichtung „ihres Berufes“ oder bei der Auffangeinrichtung versichern lassen. Diese Praxis stiess auf Unverständnis bei Berufsverbänden, welche die für die Errichtung einer eigenen Vorsorgeeinrichtung erforderliche Grösse nicht aufweisen und daher gerne eine eigene Vorsorgelösung innerhalb einer Sammeleinrichtung geschaffen hätten. Die OAK BV erachtet eine Öffnung zugunsten der Selbständigerwerbenden als geboten, weil mit der 1. BVG-Revision und der Einführung der Artikel 1 bis 1h BVV 2 die Umrisse und der Inhalt der beruflichen Vorsorge klar abgegrenzt worden sind, womit die Gefahr von Missbrauch mit ausufernden Vorsorgeplänen gebannt ist.

Das geltende Recht verbietet nicht, dass von Sammeleinrichtungen Vorsorgelösungen für Berufsverbände angeboten werden. Der Anschlussvertrag wird direkt zwischen der Sammeleinrichtung und den Versicherungsnehmenden geschlossen. Die Berufsverbände spielen eine aktive Rolle bei der Vermittlung von Vorsorgelösungen. Sie bestimmen insbesondere, welche der von der Sammeleinrichtung angebotenen Vorsorgepläne ihre Versicherungsnehmenden wählen können.

Die Praxisänderung ist von den Steuerbehörden gutgeheissen worden, weil die Entwicklung der gesetzlichen Rahmenbedingungen und die Tatsache berücksichtigt werden muss, dass die Aufsichtsbehörden der zweiten Säule für die Konformität sämtlicher Vorsorgepläne mit den Artikeln 1 bis 1h BVV 2 verantwortlich sind.

Um die Arbeit der Steuerveranlagungsbehörden zu erleichtern ist vereinbart worden, dass der Vorsorgeplan (der in der Regel im Reglement enthalten ist) sowie die von der Sammeleinrichtung jährlich ausgestellten Versicherungsausweise den Zusatz „Vorsorgelösung des Berufsverbandes XY“ enthalten muss.”

  Mitteilung OAK