Das Bundesgericht hat am 16. August 2013 entschieden, dass Einrichtungen der beruflichen Vorsorge entgegen dem Wortlaut von Art. 16 Abs. 3 der MWSTV bei Beachtung der vorsorgerechtlichen Verselbstständigungspflicht Mitglied einer MWST-Gruppe sein können. Der Artikel erörtert das Bundesgerichtsurteil und zeigt dessen Wirkungen und Geltungsbereich auf.

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