SNAGHTML989f8e5Die Kammer der Pensionskassen-Experten hat den technischen Referenzzinssatz in der beruflichen Vorsorge Ende September von 3,5 auf 3 Prozent gesenkt. Ein technischer Zins von 3 Prozent entspricht bei Männern einem Umwandlungssatz von 5,7 Prozent (mit Periodentafeln gerechnet 5,9 Prozent). Der Mindestumwandlungssatz in der obligatorischen beruflichen Vorsorge wurde aber 2010 in einer Referendumsabstimmung vom Volk bei 6,8 Prozent festgelegt. Die Differenz von 1,1 Prozent bedeutet im Fall eines Kapitals von 300’000 Franken, dass von der Jahresrente von 20’400 Franken ganze 3300 Franken nicht finanziert sind bzw. von den aktiven Versicherten bezahlt werden. 16 Prozent einer solchen BVG-Rente werden also wie bei der AHV nach dem Umlageverfahren und nicht nach dem Kapitaldeckungsverfahren finanziert, rechnet die NZZ ihren Lesern vor.

Die meisten Pensionskassen haben, weil sie auch überobligatorische Leistungen anbieten, ihren Umwandlungssatz unter 6,8 Prozent festlegen können. Der technische Zins ist aber in den meisten Fällen höher als der neue Referenzwert von 3 Prozent, der vor sechs Jahren noch 4,5 Prozent betrug. Das ist legal, doch müssen Abweichungen gegenüber der Aufsicht begründet werden. Insofern ist der technische Referenzzinssatz eine halboffizielle Grösse. Berechnet wird der Satz mit einer Formel, die den Pensionskassen-Index Pictet 25 plus und die Bundesobligationen im längerfristigen Durchschnitt berücksichtigt.

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