parlament Der Nationalrat hat im Rahmen der Strukturreform drei verbliebene wesentliche Differenzen zu behandeln. Paul Rechsteiner erläuterte sie wie folgt:

“Die erste Differenz betrifft Artikel 51c Absatz 4 BVG. Es ist aus Sicht der einstimmigen vorberatenden Kommission sinnvoll und klar, dass die Experten, Anlageberater und Anlagemanager, welche von den Vorsorgeeinrichtungen beigezogen werden, auch im Jahresbericht mit Name und Funktion genannt werden – im Sinne der Transparenz eine Selbstverständlichkeit.
Bei Artikel 52c Absatz 1 gibt es eine Differenz. Es wird verlangt, dass die Revisionsstelle sich auch darum zu kümmern hat, dass die nötigen Meldungen an die Aufsichtsbehörde gemacht worden sind. Dies zu überprüfen ist auch Aufgabe der Revisionsstelle; an sich auch eine Selbstverständlichkeit.
Bei Artikel 61 Absatz 3 schliesslich geht es um die Unabhängigkeit der kantonalen Aufsichtsbehörden. Die ebenfalls einstimmige Kommission ist hier der Auffassung, dass es sich nicht nur um eine Weisungsungebundenheit handeln muss, sondern um eine Selbstständigkeit dieser Aufsichtsbehörden von der kantonalen Verwaltung auch in administrativer Hinsicht. Wir sind auch hier der Auffassung, dass der Ständerat gut daran täte, im Differenzbereinigungsverfahren einzuschwenken, während wir uns in allen übrigen Punkten dem Ständerat angeschlossen haben. Es bleiben also nur noch diese drei Differenzen”.

Der Rat entschied im Sinne der Kommission.

Ratsprotokoll / Curia Vista