admin In einer Sonderausgabe seiner Mitteilungen über die Berufliche Vorsorge – die Nr. 100 – orientiert das BSV als «Stellungnahme» über die neuen Vorschriften zur Teilliquidation und wie diese zu handhaben seien. So hält das Amt u.a. fest, dass es nicht genügt, für das Reglement den Art. 53 BVG abzuschreiben. Die Vorsorgeeinrichtungen seien verpflichtet, die Voraussetzungen für eine Teilliquidation «konkret auf ihre Verhältnisse angepasst zu regeln.»

BSV-Mitteilungen Nr. 100