Die Pensionskasse einer Bank darf nicht einen Grossteil ihres Vermögens beim einseitig im regionalen Wohnimmobilien-Markt aktiven Arbeitgeber der Versicherten anlegen. Das ergibt sich aus einem Urteil des Bundesgerichts, mit dem eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Pensionskasse der Amtsersparniskasse Thun gegen die BVG-Aufsicht des Kt. Bern abgewiesen wurde. Die Thuner Kasse hatte per Ende des Jahres 2000 deutlich mehr als 92% ihres Vermögens (38,4 Mio. Fr.) zum Zinssatz für erste Hypotheken bei der arbeitgebenden Bank angelegt. Die Beschwerdeführerin wurde vertreten durch Werner Nussbaum.
NZZ Online
Text des Urteils