Die OAK BV hat die neuen Mitteilungen M – 02/2022 «Wertschriftensparen bei Freizügigkeitseinrichtungen» publiziert. Sie verfolgen das Ziel, spezifische, vorsorgerechtlich relevante Eckpunkte betreffend die Aufklärung der Vorsorgenehmenden sowie die möglichen Anlageangebote für das Wertschriftensparen im Freizügigkeitsbereich zu präzisieren.
OAK
OAK: Finanzielle Lage der beruflichen Vorsorge, DG sinkt auf 103%
OAK. Die finanzielle Lage der Schweizer Vorsorgeeinrichtungen hat sich in der ersten Jahreshälfte 2022 signifikant verschlechtert. Dies zeigen die Hochrechnungen der Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV). Der Inflationsdruck, die damit verbundenen Zinsanstiege sowie geopolitische Unsicherheiten sorgten für Einbrüche in fast allen Anlagekategorien.
Waren die Vorsorgeeinrichtungen per Ende 2021 mit einem durchschnittlichen Deckungsgrad von 118,5 % finanziell noch sehr gut aufgestellt, sank dieser Wert per 30.06.2022 auf 103,4 %.
Anhand ihrer monatlichen Monitorings schätzt die OAK BV zeitnah die finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtungen in der Schweiz. Basierend auf der jährlichen Um-frage zur finanziellen Lage der Vorsorgeeinrichtungen werden monatliche Hochrechnungen erstellt, die auf den individuellen Anlagestrategien der Vorsorgeeinrichtungen sowie der effektiven Entwicklung der Anlagemärkte fussen.
Von der Gefährdung der PK-Aufsicht durch Regierungsvertreter
pw. Im Rahmen der Multipack-Vorlage “Modernisierung der AHV-Aufsicht”, die im Ping Pong der Räte am Montag beim Ständerat lag, war auch ein Element der 2. Säule zu entscheiden. Ein ephemerer Punkt bei der Regelung der Pensionskassen-Aufsicht, bei dem es oberflächlich um Governance geht, genauer besehen aber um persönliche Eitelkeiten aus der verflossenen Epoche Triponez bei der OAK. Heute interessiert die Frage kein Mensch mehr und es ist bloss noch das parlamentarische Hamsterrad, das sich dreht. Die SDA hat die Details:
Der Ständerat will es Vertreterinnen und Vertretern der Kantone weiterhin nicht verbieten, in regionalen Aufsichtsbehörden über die berufliche Vorsorge Einsitz zu nehmen. Er folgte dabei mit 28 zu 15 Stimmen ohne Enthaltungen dem Antrag der Mehrheit der vorberatenden Kommission.
Es sei nicht nachvollziehbar, wieso man Regierungsmitglieder von den Gremien ausschliesse, Branchenvertreter beispielsweise jedoch nicht, so Kommissionssprecher Ettlin. Charles Juillard (Mitte/JU) gab zu bedenken, zum Teil entspreche es dem expliziten Willen von Kantonsparlamenten, dass Kantonsvertreter in den Aufsichtsgremien seien. Diese hätten auf das operative Geschäft der Aufsicht ohnehin keinen Einfluss, es gehe um strategische Führung, sagte Daniel Fässler (Mitte/AI).
OAK: Bewilligungspflicht der Verwalter von Kollektivvermögen
In letzter Zeit hat die OAK BV wiederholt Anfragen erhalten, wie es sich seit dem 1. Januar 2020 mit der Bewilligungspflicht von Immobilienportfolio-Managern und weiteren externen Verwaltern von Vorsorge-vermögen verhält. Sie schreibt dazu abschliessend und als Empfehlung in einem Newsletter zum Thema:
Die OAK BV empfiehlt Vorsorgeeinrichtungen, Anlagestiftungen, Freizügigkeitseinrichtungen, Säule 3a-Einrichtungen und Wohlfahrtsfonds, welche ihr Vorsorgevermögen ganz oder teilweise extern verwalten lassen, zu prüfen, ob ihre externen Verwalter eine Bewilligung der FINMA als Verwalter von Kollektivvermögen benötigen, sofern die erforderliche Bewilligung der FINMA nicht bereits vorliegt.
Fragen zu einer allfälligen Unterstellungspflicht sind direkt an die FINMA zu richten: assetmanagement@finma.
Erfreuliche Zahlen – Rat zur Vorsicht
Lukas Müller-Brunner vom Arbeitgeberverband kommentiert die Ergebnisse des AOK-Berichts zur finanziellen Lage der Vorsorgeeinrichtungen:
Die präsentierten Zahlen sind aus Sicht der Arbeitgeber auf den ersten Blick sehr erfreulich, den meisten Schweizer Vorsorgeeinrichtungen ging es zum Jahresende gut. Die Ergebnisse dürfen aber über zwei Tatsachen nicht hinwegtäuschen: Erstens handelt es sich bei den guten Renditen und Deckungsgraden zumeist um nicht realisierte Buchgewinne.
Wenn also Milton Friedman vor der Nichtexistenz eines «free lunch» warnt, gilt das im Besonderen auch für die aktuelle Lage der Pensionskassen. Wie die ersten Monate des angebrochenen Jahres gezeigt haben, lösen sich die angehäuften Reserven in einem schwierigen Umfeld so rasch auf wie warme Luft. Laut dem Swisscanto PK Monitor sind die Deckungsgrade allein im ersten Quartal 2022 um gegen 5 Prozentpunkte eingebrochen.
OAK-Studie: Kein Grund für Übermut
Hansueli Schöchli kommentiert in der NZZ die guten Resultate der OAK-Studie 2022:
Es gibt keinen Grund zum Übermut. Der Refrain von Anhängern der politischen Reformblockade in der Altersvorsorge nach dem Motto «Die Pensionskassen habe dicke Polster, also gibt es keinen Grund zur Senkung von Rentengarantien» ist heute so falsch wie während der letzten zehn Jahre. Die Pensionskassen brauchen substanzielle Reserven, damit sie nicht schon nach dem ersten Börsentaucher in einen Sanierungszwang mit zusätzlichen Lohnabzügen hineinlaufen.
Ein eisernes Gesetz der Finanzmärkte lernen KV-Lehrlinge schon im ersten Lehrjahr, doch zu viele erwachsene Politiker in Bundesbern wollen davon nichts wissen: keine Gewinnchancen ohne Risiken. Ohne Reserven müssten sich die Pensionskassen stärker auf risikoarme Anlagen beschränken, was langfristig Renditeeinbussen brächte. Damit verwandt ist der Befund, dass Rentengarantien teuer sind, weil Garantien nur mit «risikolosen» und damit praktisch ertragslosen Anlagen «sicher» erfüllbar sind.
OAK-Bericht zur Lage der PKs 2021, kaum Umverteilung
Die Oberaufsichtskommission schreibt zu ihrem Jahresbericht über die finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtungen 2021:
Ein sehr gutes Anlagejahr 2021 hat die finanzielle Lage der Schweizer Vorsorgeeinrichtungen weiter verbessert. Diese erzielten im Jahr 2021 eine durchschnittliche Netto-Vermögensrendite von 8,0 % (Vorjahr: 4,4%). Die ausgewiesenen Deckungsgrade erreichten per Ende 2021 mit durchschnittlich 118,5% (gegenüber 113,5% Ende 2020) einen neuen Höchstwert. Die aktiv Versicherten erhalten mit 3,69% eine deutlich höhere durchschnittliche Verzinsung ihrer Vorsorgekapitalien (Vorjahr: 1,84%).
Dadurch kam es im Jahr 2021 praktisch zu keiner Umverteilung von den aktiven Versicherten zu den Rentenbeziehenden. Der für das Jahr 2021 geschätzte Wert beträgt 0,2 Milliarden Franken (Vorjahr: 4,4 Milliarden Franken). Die OAK BV erwartet, dass die jährliche Umverteilung auch künftig tiefer als der aktuelle Fünfjahresdurchschnitt von 4,7 Milliarden Franken ausfallen wird. Die Vorsorgeeinrichtungen sind nun gefragt, für einen Ausgleich zwischen den in den letzten Jahren unterschiedlich behandelten Jahrgängen zu sorgen.
Komponenten der Umverteilung
Die Abbildung zeigt, dass insbesondere die Nachfinanzierung der laufenden Renten einen sehr grossen Anteil an der Umverteilung ausmacht. Die Höhe dieser Komponente hängt wesentlich von der Senkung der technischen Zinssätze ab. Insbesondere in renditestarken Jahren setzten die Vorsorgeeinrichtungen oft einen Teil der Erträge für Senkungen der technischen Zinssätze ein. Die Verzinsungskomponente ist deckungsgrad- und renditeabhängig. Entsprechend unterliegt sie über die dargestellte Fünf-Jahres-Periode starken Schwankungen. Die Komponente der Pensionierungsverluste ist vergleichsweise gering.
Zum Thema Umverteilung wird weiter festgehalten:
Umverteilung – ein Irrtum?
Die Zeitschrift Saldo hat auf der Basis von Zahlen und Überlegungen des PK-Experten Jürg Jost die Schlussfolgerung gezogen: Die Zahlen der OAK zur Umverteilung sind irreführend, eine Senkung des Umwandlungssatzes nicht nötig. U.a. heisst es:
Doch jetzt kommt eine Expertenanalyse zum Schluss: Die Oberaufsicht malt schwarz, von einer Umverteilung in der 2. Säule kann keine Rede sein. Damit fällt das Argument für eine Senkung der Renten in sich zusammen. Der unabhängige Pensionskassenexperte Jürg Jost verfolgt die Schätzungen der Kommission schon länger und rechnete nach. Dabei berücksichtigte er im Unterschied zur Oberaufsicht, wie gross die Erträge der Pensionskassen auf den Altersguthaben waren.
Für die Jahre 2017 bis 2020 zeigt Jost auf, dass die Pensionskassen ausser 2018 jedes Jahr auch auf dem Vorsorgekapital der Rentner dank hohen Erträgen Überschüsse erwirtschafteten. Die Erträge waren 2017, 2019 und 2020 viel höher als die Aufwendungen, die es brauchte, um die Renten zu sichern (…). Die Kassen konnten gar einen beachtlichen Teil der Erträge auf dem Kapital der Rentner in ihre Reserven fliessen lassen. Sie machten mit den Rentnern also Gewinne.
“Übertriebener Kontrollaufwand, unpraktikable Bestimmungen”
inter-pension setzt sich in ihrer Stellungnahme kritisch mit dem Weisungsentwurf der OAK zur Expertenbestätigung auseinander. Einleitend wird festgehalten:
Wir anerkennen die Absicht, die Aufsichtspraxis betreffend Expertenbestätigungen vereinheitlichen zu wollen. Insofern ist gegen den Zweck (Ziffer 1 der Weisung) nichts einzuwenden. Allerdings möchten wir daran erinnern, dass der Verordnungsgeber mit der Einführung der Art. 1 ff. BVV 2 klar festgehalten hat, dass es sich bei der Prüfung der Angemessenheit um eine modellmässige Betrachtung handelt: «Ein Leistungsplan muss somit im Modell angemessen sein; in einzelnen Fällen sind Abweichungen möglich.» (Erläuterungen des BSV zum 3. Paket der 1. BVG-Revision, Seite 8).
Dieser Aspekt droht mit einem u.E. übertriebenen Kontrollaufwand, wie er durch die neue Weisung entsteht, leider in den Hintergrund zu treten. Zudem sind wir der Ansicht, dass eine an sich unpraktikable Verordnungsbestimmung (wir meinen damit Art. 1a BVV 2) sich nicht mittels zusätzlich auferlegter Pflichten, welche keine Rechtsgrundlage haben, kontrollieren lässt. Hierfür müsste – wenn schon – der Verordnungsgeber tätig werden und nicht die Aufsicht (siehe unten Ziff. 2.3).
Eine Weisung, die über das Ziel hinaus schiesst und den Kontrollaufwand in unangemessener Weise erhöht, können wir nicht akzeptieren. Mit keinem Wort werden die erhöhten Kosten erwähnt, die durch die Bearbeitung der zusätzlichen und längeren Formulare entstehen; Kosten, die am Schluss immer die Vorsorgeeinrichtung und damit die Arbeitgeber und Versicherten tragen. Die berufliche Vorsorge wird privat durchgeführt, beruht auf der Sozialpartnerschaft und untersteht dem BVG als Rahmengesetz primär für das Obligatorium.
Liste der im Wettbewerb stehenden VE
Letztes Jahr hat die OAK BV die Weisungen W – 01/2021 «Anforderungen an Transparenz und interne Kontrolle für Vorsorgeeinrichtungen im Wettbewerb» publiziert. Per Ende Jahr meldeten die regionalen Aufsichtsbehörden der OAK BV, welche Vorsorgeeinrichtungen in den Geltungsbereich der Weisungen fallen. Die OAK hat nun die Liste aller vom Geltungsbereich erfassten Einrichtungen auf ihrer Website publiziert.
OAK: Empfehlung für die Säule 3a- und Freizügigkeits-Einrichtungen
Die OAK BV hält fest, dass nach dem Urteil des Bundesgerichts vom 30. September 2020 (9C_524/2019) Säule 3a- und Freizügigkeitseinrichtungen die Regeln zur Governance von Art. 48f – 48l BVV 2 nicht mehr anwenden müssen.
Die OAK BV empfiehlt den Säule 3a- und Freizügigkeitseinrichtungen im Sinne einer Best Practice, die Regeln von Art. 48f – 48l BVV 2 weiterhin freiwillig zu befolgen, bis der Gesetzgeber die durch das Ur- teil des Bundesgerichts entstandene Lücke geschlossen hat.
Die OAK BV empfiehlt den Säule 3a- und Freizügigkeitseinrichtungen zudem, die Einhaltung von Art. 48f – 48l BVV 2 weiterhin durch die Revisionsstelle überprüfen und testieren zu lassen. Falls eine Säule 3a- oder Freizügigkeitseinrichtung auf die Überprüfung der Einhaltung der entsprechenden Best- immungen durch die Revisionsstelle verzichtet, muss die Revisionsstelle dies in ihrem Revisionsbericht vermerken.
OAK: Weisung zur Qualitätssicherung bei externer Vermögensverwaltung
OAK. Die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV) erlässt per 1. November 2021 die Weisungen W – 02/2021 «Qualitätssicherung bei der externen Verwaltung von Vorsorgevermögen». Die Weisungen bezwecken eine Vereinheitlichung des Meldewesens, wenn die Aufsichtsbehörden bei ihrer Aufsichtstätigkeit allfällige Missstände feststellen bei externen Verwaltern von Vorsorgevermögen, welche eine Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) benötigen. (…)
Missstände bei externen Verwaltern von Vorsorgevermögen betreffend die Einhaltung der gesetzlichen, vertraglichen, statutarischen oder reglementarischen Bestimmungen können nicht nur vorsorgerechtlich, sondern auch finanzmarktrechtlich von Bedeutung sein. Für eine wirksame Aufsicht bei der externen Verwaltung von Vorsorgevermögen bedarf es folglich eines koordinierten Informationsaustauschs zwischen den mit der Aufsicht betrauten Stellen im Bereich der beruflichen Vorsorge und denjenigen im Finanzmarktbereich.
Die vorliegenden Weisungen bezwecken, einen Beitrag zur rechtskonformen externen Verwaltung von Vorsorgevermögen zu leisten. Hierfür sollen die Aufsichtsbehörden festgestellte allfällige Missstände bei externen Verwaltern von Vorsorgevermögen, welche von der FINMA eine Bewilligung benötigen, der OAK BV melden. Im Rahmen ihrer Koordinationsfunktion und der Gewährleistung der Systemaufsicht übermittelt die OAK BV die Meldungen der Aufsichtsbehörden an die FINMA und leitet die Informationen aus den Rückmeldungen der FINMA an die Aufsichtsbehörden weiter.
OAK: Gute finanzielle Lage der PKs, hoher Reformbedarf
OAK. Die Hochrechnung der OAK BV zur finanziellen Lage der Schweizer Vorsorgeeinrichtungen zeigt per Ende Juni 2021, dass sich die Deckungssituation der Vorsorgeeinrichtungen in der ersten Jahreshälfte sehr gut entwickelt hat. Der durchschnittliche Deckungsgrad betrug per Ende 2020 trotz pandemiebedingter Unsicherheiten an den Kapitalmärkten 113,5 %. Dieser Positivtrend setzte sich in der ersten Hälfte des Jahres 2021 fort; der durchschnittliche Deckungsgrad stieg per Ende Juni auf 119,9 % an. Kapitalgewichtet befinden sich damit aktuell lediglich 0,6 % der Vorsorgeeinrichtungen in Unterdeckung.
Die durchschnittliche Zielgrösse der Wertschwankungsreserven liegt bei 17,8 % der Vorsorgekapitalien. Per Ende 2020 hatten 30 % der Schweizer Vorsorgeeinrichtungen ihre Zielwertschwankungsreserven vollständig aufgebaut. Per Ende März 2021 stieg dieser Wert auf 42 % an und per Ende Juni 2021 haben zwei Drittel der Vorsorgeeinrichtungen ihre Zielwertschwankungsreserven vollständig geäufnet.
Im derzeitigen Tiefzinsumfeld ist es besonders für Einrichtungen nahe am BVG-Obligatorium schwierig, die gesetzlich vorgeschriebenen Verpflichtungen mittel- und langfristig zu erfüllen. Die aktuellen unrealistischen Vorgaben beim Mindestumwandlungssatz führen neben höheren Anlagerisiken zu einer ungewollten Umverteilung von Aktiven zu Rentenbeziehenden. Die Politik ist des-halb gefordert die nötigen Anpassungen im Gesetz vorzunehmen, damit Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen realistischer gesetzlicher Parameter für ihre Versicherten Vorsorgeleistungen produzieren können.
OAK Mitteilung Teil-/ Vollkapitalisierung
Die OAK BV hat die neuen Mitteilungen M – 02/2021 «Übergang vom System der Teilkapitalisierung zum System der Vollkapitalisierung bei Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften» publiziert. Sie klären Fragen in Zusammenhang mit dem Übergang von Vorsorgeeinrichtungen von der Teil- in die Vollkapitalisierung und sorgen für ein einheitliches Vorgehen der Aufsichtsbehörden.
OAK: Fachrichtlinie 5 wird Mindeststandard
Die Fachrichtlinie FRP 5 (Mindestanforderungen an die Prüfung der Vorsorgeeinrichtung) wurde von der Schweizerischen Kammer der Pensionskassen-Experten (SKPE) revidiert. In diesem Zusammenhang hat die OAK BV die Weisungen W – 03/2014 «Erhebung von Fachrichtlinien der SKPE zum Mindeststandard» angepasst. Mit diesem Entscheid der OAK BV wird die neue Fassung der FRP 5 für alle zugelassenen Expertinnen und Experten zum Mindeststandard erklärt.




