Die Oberaufsichtskommission hat ein Papier mit Antworten zu zentralen Aspekten der Umsetzung der FRP 4 zum technischen Zins publiziert. Sie ist von allen zugelassenen Experten für berufliche Vorsorge verbindlich anzuwenden. Die FRP 4 regelt Form und Inhalt der Empfehlung des Experten zum technischen Zinssatz gemäss Art. 52e BVG.
OAK
BGer korrigiert OAK
Die OAK-BV hält in einer Mitteilung vom 9.12.20 fest_
Die Weisungen W – 04/2014 «Säule 3a-Stiftungen und Freizügigkeitseinrichtungen» der OAK BV sehen Vorschriften betreffend Zusammensetzung des Stiftungsrates vor. Eine regionale Aufsichtsbehörde hat zwei betroffene Einrichtungen per Verfügung angewiesen, diesen Vorgaben zu entsprechen. Diese Einrichtungen haben dagegen Beschwerde geführt und das Bundesgericht hat ihnen Recht gegeben. Als Folge davon werden die betroffenen Weisungen der OAK BV aufgehoben. (…)
Die Überprüfung der korrekten Anwendung von Weisungen der OAK BV gehört zu den Aufgaben der regionalen Aufsichtsbehörden. In einem konkreten Anwendungsfall hat die betreffende regionale Aufsichtsbehörde verfügt, dass die Statuten zweier Einrichtungen so zu ändern seien, dass sie mit den Weisungen W – 04/2014 in Einklang stünden. Diese Verfügung wurde in der Folge von den Einrichtungen angefochten.
Wohlfartsfonds und Corona
VPS. Patronfonds war mit der Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV) im Austausch, um abzuklären, ob Wohlfahrtsfonds auch weiterhin bei Kurzarbeit des Arbeitgebers den 20%igen Verdienstausfall bei Arbeitnehmern übernehmen können. Die OAK BV hat nun bestätigt, dass die OAK-Mitteilung M–02/2020 auch nach dem 31. August 2020 gilt, wenn der Arbeitgeber wegen der Pandemie Kurzarbeit einführen muss.
OAK: Präzisierungen zu 1e-Kassen
Bezüglich 1e Vorsorgeeinrichtungen haben sich in der Praxis folgende Fragen gestellt:
- Sind 1e Vorsorgelösungen in separaten Vorsorgeeinrichtungen zu führen?
- Sind Garantien nach Art. 15 und Art. 17 FZG bei 1e Vorsorgelösungen zulässig.
Die OAK ist dazu in Mitteilung 03/20 eingegangen. Die beiden Fragen werden abschliessend so beantwortet:
- 1e Vorsorgelösungen sind in einem separaten Rechtsträger zu führen, der ausschliesslich Lohnanteile über dem anderthalbfachen oberen Grenzbetrag versichert.
- 1e Vorsorgelösungen geniessen keinen Freizügigkeitsschutz nach Art. 15 und Art. 17 FZG und dürfen nicht mit Vorsorgelösungen, welche die Garantien nach Art. 15 und Art. 17 FZG gewähren, im gleichen Rechtsträger geführt werden.
Musterstatuten für Anlagestiftungen
Die OAK hat Musterstatuten für Anlagestiftungen publiziert. Sie werden erstmals allen Interessierten im Sinne einer «best practice» zur Verfügung gestellt.
OAK: Verbesserte Deckungsgrade
Aufgrund der herrschenden Corona-Pandemie betreibt die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV) ein enges Monitoring zur finanziellen Lage der Vorsorgeeinrichtungen. Basierend auf der für die ganze Schweiz einheitlichen und risikoorientierten jährlichen Erhebung zur finanziellen Lage und Risikosituation der Vorsorgeeinrichtungen werden monatliche Hochrechnungen erstellt, die auf den individuellen Anlagestrategien der Vorsorgeeinrichtungen sowie der effektiven Entwicklung der Anlagemärkte fussen. Insgesamt fliessen die Daten von 1’342 Vorsorgeeinrichtungen mit einer Bilanzsumme von 762 Milliarden Franken in die Hochrechnungen ein.
Die per Ende September 2020 hochgerechneten Zahlen zur finanziellen Lage der Vorsorgeeinrichtungen ohne Staatsgarantie und ohne Vollversicherungen zeigen gegenüber der Situation per Ende Juni ein weiter verbessertes Bild. Die durchschnittlichen kapitalgewichteten Deckungsgrade liegen neu bei 110.2% und damit praktisch wieder auf dem Vorjahresniveau von Ende Dezember 2019 (111.6%). Damit konnten die durch die Corona-Pandemie hervorgerufenen Marktverluste der Monate Februar und März fast vollständig wieder ausgeglichen werden.
Kritik an den Plänen der RAB
Patrick Schaller, Partner EY, geht in der Schweizer Personalvorsorge 08-20 auf Pläne der Revisionsaufsichtsbehörde ein, die Revisionsstellen der Vorsorgeeinrichtungen zu beaufsichtigen, wie sie es auch bei Banken und Versicherungen praktiziert.
Eine undifferenzierte und einseitig auf die Prüfer ausgerichtete Regulierung wird vom
Berufsstand jedoch kritisch beurteilt. Schaller skizziert als Alternative dazu Wege zu einer Verbesserung des Revisionsgeschehens. Dabei kommt auch die Weisung 03/16 der OAK zur Sprache, welche nach der Feststellung formeller Mängel in den Revisionsberichten erlassen wurde.
Dieser Zwischenbefund hat die OAK BV veranlasst, die Anforderungen an Weiterbildung und Praxiserfahrung des leitenden BVG-Prüfers zu erhöhen. Es folgte die Weisung 03/2016 «Qualitätssicherung in der Revision nach BVG», die nach einer Übergangsfrist seit dem Kalenderjahr 2019 erstmals eingehalten werden muss. Danach muss der leitende Prüfer mindestens 50 verrechenbare Prüfstunden sowie mindestens vier Stunden dedizierte Fachausbildung pro Kalenderjahr nachweisen können. Die verschärften Anforderungen haben dazu geführt, dass sich rund die Hälfte der circa 400 BVG-Prüfer in der Schweiz aus dem Markt zurückgezogen hat, was nicht weiter überrascht. (…)
OAK: Revidierter Prüfungsauftrag
Die OAK-BV hat den revidierten Prüfungsauftrag für die Organisationsprüfung im Zusammenhang mit der Gründung einer Anlagestiftung publiert. Dieser musste aufgrund von Änderungen des Schweizer Prüfungsstandards 950 (PS 950) angepasst werden. Die Anpassungen treten per 1. August 2020 in Kraft.
OAK: Finanzielle Lage per Ende Juni
Die OAK-BV hält in einer Mitteilung zur finanziellen Lage der beruflichen Vorsorge per Ende Juni fest:
Die auf den Anlagestrategien der Vorsorgeeinrichtungen und der Entwicklung der Anlagemärkte basierende Hochrechnung der OAK BV zeigt, dass sich die Deckungsgrade der Vorsorgeeinrichtungen per Mitte Jahr wieder erholen konnten. Die durch die Coronakrise ausgelösten starken Marktkorrekturen ab Mitte Februar 2020 hatten die Deckungsgrade per Ende April 2020 im Durchschnitt auf 105.6% (gegenüber 111.6% Ende 2019) sinken lassen.
Per Ende Juni 2020 erhöhten sich die Deckungsgrade im Durchschnitt auf 107.9%. Kapitalgewichtet befinden sich damit aktuell 10.2% der Vorsorgeeinrichtungen in Unterdeckung, d.h. dass aktuell 10.2% der Verpflichtungen nicht vollständig gedeckt sind. (gegenüber 25.4% per Ende April 2020 und 1.1% per Ende 2019).
Verringerte Attraktivität der 1e-Pläne nach OAK-Mitteilung
Richard Köppel (PwC) befasst sich in einem Paper mit den Folgen einer Mitteilung der OAK, die nach seiner Einschätzung zu einer verringerten Attraktivität der 1e-Pläne aufgrund eines kleineren Einkaufspotentials führen könnte. Zusammenfassend hält er fest:
- Am 8. April 2020 hat die OAK BV eine Mitteilung zum Einkauf in 1e Vorsorgepläne veröffentlicht.
- Entgegen einer Stellungnahme der schweizerischen Kammer der Pensionskassen-Experten darf gemäss Einschätzung der OAK BV keine Aufzinsung bei der Ausgestaltung der Einkaufstabelle berücksichtigt werden.
- Die Attraktivität von 1e Vorsorgeplänen kann durch diese Aufsichtspraxis eingeschränkt werden. Es sind weitergehende Lösungsansätze gefragt.
Artikel Köppel /
Mitteilung OAK / Stellungnahme SKPE
Motion Kuprecht zur OAK: versenkt
Der Nationalrat hat die Motion Kuprecht 19.3600 “Gesetzesgrundlage zur Kontrolle der Oberaufsichtskommission über die berufliche Vorsorge” diskussionslos abgelehnt. Der Text lautete:
Der Bundesrat wird beauftragt, eine Gesetzesvorlage zu unterbreiten, die zum einen eine Kontrolle der Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV) durch das Parlament ermöglicht und zum andern verlangt, dass künftig die Weisungen der OAK vorgängig durch das BJ oder das BSV auf ihre Gesetzeskonformität überprüft werden müssen.
Der Ständerat hat 2019 die Motion angenommen. Den Nationalrat hat sie offenbar nicht interessiert. Werner C. Hug hat dazu einen Kommentar verfasst. Er schreibt u.a;
Mit der diskussionslosen Ablehnung der Motion ohne Abstimmung des Nationalrates ist das Geschäft erledigt. Der Kommission SGK wie auch dem Plenum ist es offenbar egal, was in der Praxis der beruflichen Vorsorge vorgeht und mit welchen Aufgaben und Kosten sie belastet wird. Art. 64 BVG verlangt von der OAK lediglich, dass die Aufsichten vom Bodensee bis zum Genfersee gleich gehandhabt werden.
In der Vergangenheit hat aber die OAK über die kantonalen Aufsichten hinweg von den Pensionskassen Informationen verlangt, die weit über ihre Kompetenzen hinaus reichen. Damit untergräbt sie die Hoheit der kantonalen Aufsichten. Es stellt sich deshalb die Frage, ob der Nationalrat mit der Ablehnung der Motion zur Kontrolle der OAK im Grunde genommen die kantonalen und regionalen Aufsichten aufheben will. Denn zwei Kontrollstellen überlasten die Vorsorgeeinrichtungen und sind zu viel.
Kommentar Hug /
Motion Kuprecht
OAK: Tätigkeitsbericht 2019
Die Mitglieder der Kommission: v.l.n.r. Stefan Giger, Thomas Hohl, Catherine Pietrini, Kurt Gfeller, Vera Kupper Staub, Séverine Arnold Auf dem Bild fehlt: Peter Leibfried.
Die Mitglieder des Sekretariats: Stehend v.l.n.r. Beat Zaugg, Simone Stahl, Maria Aquino Pereira, Marcel Wüthrich, Judith Schweizer, Lydia Studer, David Frauenfelder, Manfred Hüsler, Roman Saidel, Cindy Mauroux, Anton Nobs, Michel Mégevand, Domenico Gullo, Dieter Schär Sitzend v.l.n.r. Herbert Nufer, Miriam Häuselmann, Laetitia Franck, Christof Kissling Auf dem Bild fehlen: Selime Berk, Stefan Eggenberger, Adrienne Salina, Adrian Wittwer.
Im Tätigkeitsbericht wird auf die laufende Konzentration der Vorsorgeeinrichtungen verwiesen und auch eine Prognose über die zahlenmässige Entwicklung gewagt:
Die Tendenz zur Aufgabe von firmeneigenen Vorsorgeeinrichtungen und der Übergang in Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen lässt sich mit den Daten der OAK BV gut untermauern. So hat die Bedeutung der Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen für die berufliche Vorsorge seit 1985 deutlich zugenommen. Aus den Daten nicht ersichtlich ist hingegen, dass diese Entwicklung Ausdruck einer grundsätzlichen Neuausrichtung mit Blick auf die Anpassung von technischem Zinssatz oder der Übernahme der Risiken Alter, Tod und Invalidität ist.
Das Aufsichtssystem hat sich über die Zeit hinweg an diesen Konzentrationsprozess angepasst und unterlag selber einer organisatorischen Konzentration. Diese Konzentration wird weiter fortschreiten. Ein Ausblick in die Zukunft, mittels exponentieller Extrapolation basierend auf der Entwicklung seit 1987, lässt vermuten, dass voraussichtlich im Jahr 2026 die Marke von 1000 registrierten Vorsorgeeinrichtungen unterschritten sein wird.
Die obenstehende Tabelle zeigt die mengenmässige Aufteilung der registrierten Vorsorgeeinrichtungen und der nicht registrierten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge auf die acht kantonalen und regionalen Aufsichtsbehörden. Daraus ist ersichtlich, dass 22.7% aller Vorsorgeeinrichtungen der Schweiz unter der Aufsicht der BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich stehen.
Im Allgemeinen bestätigen die Zahlen den fortwährenden Rückgang der registrierten und nicht registrierten Vorsorgeeinrichtungen unter Aufsicht. Dieser Konzentrationsprozess, bei dem sich immer mehr Arbeitgeber bei einer Sammel- oder Gemeinschaftseinrichtung anschliessen, kann seit mehreren Jahren festgestellt werden.
OAK: Umwandlungssatz im Realitäts-Check
Die Grafiken zeigen mit Bezug zum BVG-Mindestumwandlungssatz, wie stark sich sowohl die Entwicklung der Renditen der Bundesobligationen als auch jene der Lebenserwartung von den im BVG-Mindestumwandlungssatz enthaltenen Annahmen entfernt haben
Catherine Pietrini, Vize-Präsidentin OAK BV, befasst sich in ihren Ausführungen zum OAK-Bericht über die finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtungen mit dem überhöhten Umwandlungssatz.
Die Vorsorgeeinrichtungen haben ihre Verantwortung grösstenteils wahrgenommen und die reglementarischen Umwandlungssätze dort gesenkt, wo dies möglich ist. Viele Versicherte werden darum von einer Senkung des BVG-Mindestumwandlungssatzes nicht direkt betroffen sein.
Das mag auf den ersten Blick als Widerspruch zur Forderung wirken, wonach eben diese Senkung des politisch festgelegten BVG-Mindestumwandlungssatzes mehr als überfällig ist. Das ist es aber keineswegs.
Erstens ist die Senkung des BVG-Mindestumwandlungssatzes für alle Vorsorgeeinrichtungen von hoher Bedeutung, deren Umhüllungsgrad sehr gering ist resp. die nahe am BVG-Obligatorium sind. Solange der BVG Mindestumwandlungssatz auf einem unrealistisch hohen Wert verbleibt und damit bestimmte Vorsorgeeinrichtungen gezwungen werden, diesen hohen Wert zu gewähren, müssen auch die entsprechenden Kosten getragen werden. Dies erfolgt hauptsächlich über die aktiven Versicherten und die Arbeitgeber. Da vorwiegend Personen mit tieferen Löhnen in Minimalleistungsvorsorgeeinrichtungen versichert sind, sind es genau sie, welche diese Kosten tragen müssen.
OAK: Aktuelle Lagebeurteilung, steigende Unterdeckung
Vera Kupper Staub, Präsidentin OAK BV, schreibt in ihren Ausführungen zur derzeitigen finanziellen Lage der Vorsorgeeinrichtungen:
Die Schweizer Vorsorgeeinrichtungen (ohne Staatsgarantie und ohne Vollversicherungen) realisierten im Jahr 2019 eine sehr hohe durchschnittliche Netto-Vermögensrendite von +10.4% (gegenüber -2.8% im Vorjahr). Dies war in erster Linie auf eine sehr gute Aktienmarktentwicklung zurückzuführen. Die ausgewiesenen Deckungsgrade der Vorsorgeeinrichtungen stiegen jedoch nicht so stark an, wie aufgrund dieser Vermögensrenditen zu erwarten wäre: Sie stiegen lediglich auf 111.6% (gegenüber 106.4% im Vorjahr) und verblieben damit knapp unter den erreichten Werten per Ende 2017.
Hauptgrund dafür sind Anpassungen, welche bei der Bewertung der Verpflichtungen vorgenommen wurden. Die technischen Zinssätze wurden nochmals gesenkt, zukünftige Erhöhungen der Lebenserwartung vermehrt eingerechnet (Verwendung von Generationentafeln) und Rückstellungen für weitere Anpassungen gemacht. Dies geschah zum einen aufgrund des per Ende 2019 nochmals deutlich gesunkenen Zinsniveaus und zum andern aufgrund der vorhandenen Mittel.
OAK: Existenzielle Probleme der FZ-Stiftungen
Durch die stark gestiegene Arbeitslosigkeit sowie die Negativzinsen sind die Freizügigkeitsstiftungen stark gefordert. Betroffen ist namentlich die Auffangeinrichtung. Die OAK hält dazu in ihrer Mitteilung zur aktuellen Lage der Vorsorgeeinrichtungen fest:
Von den herrschenden Negativzinsen besonders hart betroffen sind die Freizügigkeitsstiftungen. Diese sehen sich mit einem existentiellen Problem konfrontiert, da bei der am häufigsten gewählten Form, namentlich der Kontolösung, eine negative Verzinsung grundsätzlich nicht zulässig ist, effektiv für die Anbieter jedoch der wirtschaftlichen Realität entspricht. Behoben werden kann diese Problematik nur mit einer Änderung der gesetzlichen Bestimmungen.
Da die Coronakrise eine kürzere oder längere Rezession auslösen wird, wird sich aufgrund der steigenden Arbeitslosigkeit der Druck auf die Freizügigkeitsstiftungen weiter erhöhen. Diesen Einrichtungen werden noch mehr Freizügigkeitsguthaben zufliessen. Durch die Verschärfung der wirtschaftlichen Situation und andauernde Negativzinsen werden sich die Marktaustritte häufen, im schlimmsten Fall drohen Liquidationen mit entsprechenden Folgen für die Versicherten.
Bereits jetzt stark betroffen von einem enormen Zufluss von Freizügigkeitsguthaben ist die Auffangeinrichtung, die gesetzlich zur Annahme dieser Gelder verpflichtet ist.
Per Ende 2019 verwaltete diese Einrichtung 14,2 Mia. Franken Freizügigkeitsguthaben von insgesamt rund 55 Mia. Sie führte 1,2 Mio. Konten von rund insgesamt 2 Mio. Ohne Entschärfung des Widerspruchs zwischen der Realität der Negativzinsen und der gesetzlichen Unmöglichkeit einer negativen Verzinsung werden sich die Risiken dieser Einrichtung weiter akzentuieren.