Die OAK hat den Weisungsentwurf «Anforderungen für die Übertragung von Vorsorgeguthaben und von kollektiven Mitteln von einer Nicht-1e-Vorsorgeeinrichtung auf eine 1e-Vorsorgeeinrichtung» (Frist: 02.12.2024) in die Anhörung gegeben.
OAK
OAK: Deckungsgrade nach dem 3. Quartal 2024
Im dritten Quartal 2024 hat sich die finanzielle Lage der Schweizer Vorsorgeeinrichtungen weiter positiv entwickelt. Dies zeigen die Hochrechnungen der Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV).
Im Gesamtjahr erzielten die Vorsorgeeinrichtungen eine Performance von durchschnittlich + 8,5 %. Der durchschnittliche kapitalgewichtete Deckungsgrad liegt mit 118,5 % per Ende September 2024 deutlich über den 110,3 % per Ende 2023.
Die durchschnittliche Performance – mit Berücksichtigung von Fremdwährungseffekten – der Vorsorgeeinrichtungen seit Jahresbeginn beträgt gemäss den Hochrechnungen der OAK BV + 8,5 %.
Die Anlagekategorien Infrastrukturanlagen (+ 18,9 %) und Aktien (+ 14,4 %) entwickelten sich mit einem Zuwachs von mehr als 10 Prozent besonders positiv, gefolgt von den Kategorien alternative Anlagen (+ 7,8 %), Immobilien (+ 6,7 %) und Obligationen (+ 3,3 %).
Profond in «moderatem Wettbewerb»
HZ Insurance hat mit Laurent Schlaefli, Präsident von inter-penion und Geschäftsführer von Profond, ein Interview zu aktuellen Themen der beruflichen Vorsorge geführt. Dabei kam auch die neue Regelung der OAK für SGE zur Sprache. Auszüge:
Herr Schlaefli, wie gehen Sie mit den aktuellen Herausforderungen an den Finanzmärkten um?
Es gibt immer Herausforderungen – sowohl heute als auch in Zukunft. Deshalb überprüfen wir regelmässig unsere Anlagestrategie, um flexibel auf Veränderungen reagieren zu können. Aktuell sehen wir beispielsweise, dass Alternative Anlagen immer mehr an Attraktivität gewinnen, während der Schweizer Immobilienmarkt weniger interessante Wachstumschancen bietet. Aktien haben sich historisch als die attraktivste Anlageklasse erwiesen.
Welche Innovationen planen Sie, um sich im wettbewerbsintensiven Markt weiterhin zu differenzieren?
Ich würde nicht von einem intensiven Wettbewerb sprechen. Wir bewegen uns in einem Umfeld, in dem der Anbieterwechsel für KMU oft ein langwieriger und komplexer Prozess ist. Der Wettbewerb ist also moderat, bringt aber Effizienz und Innovation in die Branche. Als autonome Stiftung versuchen wir, unsere Leistungen an die Bedürfnisse unserer Kunden anzupassen.
Das betrifft nicht nur die klassischen Leistungen wie Alters-, Todes- und Invaliditätsabsicherungen, sondern auch zusätzliche Leistungen, die für angeschlossene Unternehmen und Versicherte einen Mehrwert gegenüber anderen Anbietern darstellen. So haben wir beispielsweise für die Art und Weise, wie wir mit unserem Ökosystem kommunizieren, den Innovationspreis von Finanz und Wirtschaft erhalten.
MoreUnerwünschte Effekte der OAK-Mitteilung 1/24
Nachdem inter-pension und auch das PK-Netz sich kritisch zur Mitteilung M 01/2024 geäussert haben, zeigen nun Kate Kristovic und Silvia Bahmann von Libera auf, welche unerwünschte Wirkungen die in der Mitteilung festgelegten Parameter auf die für Sammel- und Gemeinschaftsstiftungen geltende Obergrenze des technischen Zinses haben werden.
Wird die neue Definition der Obergrenze für die Jahre 2018 bis 2024 angewendet, ergeben sich nachfolgende Prozentsätze. Als Vergleich werden die Prozentsätze nach der bisherigen Mitteilung gezeigt.
Die beiden Autorinnen halten dazu fest:
MoreIn den meisten Jahren kam die Obergrenze nur knapp über dem BVG-Mindestzinssatz und damit beim definierten Minimum zu liegen. Wie in der simulierten Vergangenheit ist auch in Zukunft mit einer deutlich volatileren Obergrenze als mit dem bisherigen Ansatz zu rechnen, da sie neu stark vom Zinsniveau und den jährlichen Anlagerenditen abhängt.
Auch PK-Netz kritisiert OAK Mitteilung 1/24
Nach inter-pension hat auch das gewerkschaftliche PK-Netz Kritik an der Mitteilung 01/2024 der OAK geäussert. Zwar wird begrüsst, dass dazu die Fachverbände beigezogen worden sind, doch werden auch bei der neuen Formel wesentliche Mängel festgestellt. Diese sind gemäss dem PK-Netz:
- Inflationsparameter fehlt: Die Formel gibt den obersten Organen in einem Teuerungsumfeld nicht genügend Spielraum bei der Verzinsung. Sie müsste in jedem Fall den Leistungserhalt ermöglichen.
Im Jahr 2022, als mit der Zinswende der Marktzins anstieg und sich die Kassen mit Negativpeformances konfrontiert sahen, wäre die Verzinsungsobergrenze mit der neuen Formel bei 1.25% (untere Limite: BVG-Mindestzins (1%) plus 0.25%) gelegen. Damit hätte nicht einmal die Inflation aufgefangen werden können.(…)
OAK: neue Mitteilung zu altem Thema, inter-pension kritisiert
Die OAK Berufliche Vorsorge hat die Mitteilung M-01/2024 publiziert. Sie ist die leicht überarbeitete Fassung der Mitteilung M-02/2023 die bei den Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen und den Fachverbänden auf heftige Kritik gestossen ist. Es handelt sich um eine Auslegung von Art. 46 BVV2. Zu der Mitteilung schreibt die OAK:
MoreDie OAK BV hat sich mit den Kritiken befasst, die von den verschiedenen Akteuren im Bereich der Vorsorge an den letztjährigen Mitteilungen geäussert wurden und hat diese Mitteilungen überarbeitet.
In den neuen Mitteilungen wird die Verzinsungsobergrenze für Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen, die weniger als 75 % der Zielschwankungsreserven geäufnet haben, neu definiert.
Die neue Obergrenze setzt sich zum einen aus dem Marktzins und zum andern aus einem Drittel der über dem Marktzins liegenden aktuellen Durchschnittsperformance der Schweizer Vorsorgeeinrichtungen zusammen.
Nach unten wird die Obergrenze mit dem BVG-Mindestzinssatz zuzüglich 0,25 Prozentpunkte limitiert, nach oben mit 2,5 Prozentpunkten über dem Marktzins.
Ungleichbehandlung und BVV 2 Art.46
Nico Fiore, Geschäftsführer von inter-pension, kommentiert in HZ Insurance die laufende Diskussion um Artikel 46 BVV 2 und die vor einem Jahr von der OAK dazu publizierte Mitteilung 02/2023, die bei den Sammelstiftungen auf heftige Kritik gestossen ist. Fiore schreibt:
MoreDie Diskussion über die berufliche Vorsorge wird weiter durch Debatten über Artikel 46 BVV 2 belastet. Dieser Artikel betrifft speziell Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen, die im Wettbewerb stehen, und schränkt deren Möglichkeiten ein, Leistungsverbesserungen zu gewähren.
Es wird festgelegt, dass Leistungsverbesserungen – höhere Verzinsungen der Altersguthaben – nur möglich sind, wenn mindestens 75 Prozent der Ziel-Wertschwankungsreserven erreicht sind.
Die OAK BV hat diesen Begriff im Laufe der Jahre präzisiert, aber die wiederholten Anpassungen in den Jahren 2023 und 2024 lassen Zweifel an der Notwendigkeit und dem gewählten Mechanismus dieser Regelung aufkommen.
OAK: Fachrichtlinie FRP 5 revidiert
Die Fachrichtlinie FRP 5 wurde von der Schweizerischen Kammer der Pensionskassen-Experten (SKPE) revidiert. In diesem Zusammenhang hat die OAK BV die Weisungen W – 03/2014 «Erhebung von Fachrichtlinien der SKPE zum Mindeststandard» angepasst. Mit dem Entscheid der OAK BV wird die FRP 5 (Fassung 2024) für alle zugelassenen Expertinnen und Experten zum Mindeststandard erklärt.
Die angepassten Weisungen W – 03/2014 treten am 31. Dezember 2024 – ab Gültigkeit der FRP 5 (Fassung 2024) – in Kraft und ersetzen die bis dahin gültigen Weisungen.
Auf der Website der OAK BV sind beide Fassungen aufgeschaltet:
Weisungen W – 03/2014 (gültig bis 30.12.2024)
Weisungen W – 03/2014 (gültig ab 31.12.2024)
Harsche Kritik an OAK-Weisung
inter-pension übt in ihrer Stellungnahme am Weisungsentwurf «Mindestanforderungen an die Aufsichtstätigkeit» heftige Kritik an den Vorstellungen der OAK. Insbesondere fürchtet der Verband, dass mit der Weisung einer «Vielfalt der Aufsichtspraxen weiterhin Tür und Tor geöffnet» und damit eines der Hauptanliegen der Weisung verfehlt wird. Auch wird vor zusätzlichem Aufwand und höheren Kosten sowie einer Erweiterung des Ermessensspielraums der Direktaufsicht gewarnt. Im Fazit hält der Verband fest:
Angesichts unserer kritisch beleuchteten Punkte, angesichts unserer Fragen zur Klärung dieser Weisung sowie aufgrund der Beurteilung durch inter-pension, dass die Zielsetzungen zwar löblich klingen, jedoch kaum mit dieser Weisung erreicht werden können, ist eine Überarbeitung dieser Weisung oder ein Verzicht darauf unabdingbar.
Die Direktaufsichtsbehörden haben heute auf der Basis des geltenden Rechts u.E. genügend Möglichkeiten, ihren Auftrag umzusetzen (vgl. Art. 62 und Art. 62a BVG). Schliesslich möchten wir daran erinnern, dass der gesetzliche Auftrag an die Direktaufsichtsbehörden primär eine Rechtmässigkeitskontrolle beinhaltet.
Die vorliegende Weisung ist jedoch nicht weit von einer Ermessenskontrolle durch die Aufsichtsbehörde entfernt, was bekanntlich nicht Teil des geltenden Systems ist.
OAK: Anforderungen an Anlagestiftungen
Per 1. Juli 2024 wurde der Art. 3 Abs. 1 ASV angepasst, womit die Anleger von Anlagestiftungen auch virtuelle Anlegerversammlungen durchführen können. Aus diesem Grund hat die OAK BV ihre Weisungen W – 01/2016 «Anforderungen an Anlagestiftungen» mit einem Absatz zur Protokollierung der Anlegerversammlung ergänzt (Ziffer 2.9) und am Schluss die zwischenzeitlich obsolet gewordenen Übergangsbestimmungen gestrichen (Ziffer 4 und ehemalige Ziffer 5). Die neue Fassung der Weisungen tritt per 1. September 2024 in Kraft.
OAK: Deckungsgrade 5 Prozentpunkte höher
(OAK) Der durchschnittliche kapitalgewichtete Deckungsgrad stieg gemäss den Hochrechnungen der OAK BV von 110,3 % per Ende 2023 auf 115,6 % per 30. Juni 2024. Per Mitte Jahr sank damit auch der kapitalgewichtete Anteil der Schweizer Vorsorgeeinrichtungen in Unterdeckung von rund 7,0 % per Ende 2023 auf unter ein Prozent (0,6 %).
Die durchschnittliche Performance – mit Berücksichtigung von Fremdwährungseffekten – der Vorsorgeeinrichtungen seit Jahresbeginn beträgt gemäss den Hochrechnungen der OAK BV + 5,5 %. Die Anlagekategorien Aktien (+ 11,2 %) und Infrastrukturanlagen (+ 6,9 %) entwickelten sich besonders positiv, gefolgt von den Kategorien alternative Anlagen (+ 3,9 %), Immobilien (+ 2,4 %) und Obligationen (+ 0,8 %).
Regionale Aufsichtsbehörden, Sammelstiftungen
Der Tätigkeitsbericht 2023 der OAK enthält u.a. auch eine graphische Uebersicht über die regionalen Direktaufsichtsbehörden sowie eine Liste der von der AOK direkt beaufsichtigten Sammelstiftungen. In beiden Fällen mit aufschlussreichen Informationen.
Die angegebenen regionalen Aufsichtsbehörden entsprechen dem Stand Ende 2023. Im laufenden Jahr wird es zum Zusammenschluss der Ostschweizer- mit der Zürcher Aufsicht (incl. Schafhausen) kommen, wozu noch der Kanton Thurgau stösst. Ob damit der Gedanken und Zweck der Regionalaufsichten noch erfüllt wird, ist eine andere Frage.
OAK: Anhörung zum Weisungsentwurf betr. Aufsichtstätigkeit
Die OAK BV lädt alle interessierten Kreise zur Anhörung zum Weisungsentwurf «Mindestanforderungen an die Aufsichtstätigkeit der Aufsichtsbehörden nach Art. 61 BVG» ein. Im Begleitschreiben zur Anhörung heisst es:
Mit diesen Weisungen will die OAK BV sicherstellen, dass die kantonalen und regionalen Aufsichtsbehörden ihre beaufsichtigten Einrichtungen nach einheitlichen Vorgaben beaufsichtigen und ihre Aufsichtstätigkeit fokussieren, indem sie ihre Ressourcen vermehrt dort einsetzen, wo Anzeichen bestehen, dass die Interessen der Versicherten nicht gewahrt werden.
Der Weisungsentwurf «Mindestanforderungen an die Aufsichtstätigkeit der Aufsichtsbehörden nach Art. 61 BVG» ist ein zentraler Bestandteil der Strategie der OAK BV für eine einheitliche Aufsichtstätigkeit. Mindestanforderungen an die Aufsichtstätigkeit sind deshalb wichtig, weil im Aufsichtssystem der beruflichen Vorsorge die OAK BV keine Möglichkeit hat, Einfluss auf die Organisation der kantonalen und regionalen Aufsichtsbehörden zu nehmen.
Dieser Auftrag obliegt den jeweiligen kantonalen oder interkantonalen Gremien. Die OAK BV kann lediglich mittels inhaltlicher Vorgaben an die Aufsichtstätigkeit Vereinheitlichung der Aufsicht in der beruflichen Vorsorge fördern.
“PKs schwimmen in den Reserven”
In einer Medienmitteilung nimmt der Gewerkschaftsbund Stellung zum Bericht der OAK und gleichzeitig die Gelegenheit wahr, gegen die 2. Säule und die Pensionskassen zu polemisieren.
Die Ergebnisse der Oberaufsicht sind deutlich: Die finanzielle Lage der Pensionskassen ist sehr gut. Sie sind stabiler aufgestellt als je. In den letzten zwölf Jahren haben sie Reserven angehäuft und Massnahmen getroffen, mit denen nicht nur die heutigen und die zukünftigen Renten finanzierbar sind.
Sie haben auch zusätzliche Reserven geäufnet, um unsichere Entwicklungen an den Finanzmärkten ausgleichen zu können.
Die OAK verschweigt hingegen, dass diese Entwicklung für die Versicherten fatal war. Ihre Beiträge haben sich in den letzten 15 Jahren um 14 Prozent erhöht – während die Rente im Schnitt monatlich 300 Franken tiefer ist als vor 15 Jahren. Selbst die OAK sorgt sich deshalb um das Vertrauen der Versicherten in die 2. Säule und ruft die Pensionskassen zu einem Ausgleich auf.
Nachdem sie jahrelang behauptete, die Rentner:innen würden zu viel erhalten, fordert die OAK jetzt Gegenmassahmen zugunsten die Rentner:innen – denn sonst droht flächendeckend eine verlorene Generation der tiefen Zinsen.
“Gewerkschaften beharren auf ihrem Wunschdenken”
Christin Severin kritisiert in der NZZ die Forderungen des Gewerkschaftsbunds mit Blick auf die Daten des OAK-Berichts zur finanziellen Situation der Vorsorgeeinrichtungen.
Doch anstatt anzuerkennen, dass die Pensionskassen ihre Hausaufgaben gemacht haben, reagieren die Gewerkschaften mit harscher Kritik. Sie werfen den Einrichtungen vor, in Reserven zu schwimmen. Das Geld komme immer weniger bei den Versicherten an. Man bezahle immer mehr für weniger Rente, behauptet der Schweizerische Gewerkschaftsbund (SGB) als Reaktion auf den Bericht.
Dabei blendet der SGB das Offensichtliche vollkommen aus: Die Lebenserwartung ist in den letzten Jahrzehnten massiv gestiegen. Das Rentenalter wird gerade erst und lediglich bei den Frauen minim angepasst. (…)
Insofern liegt es nicht am Geiz der Pensionskassen, sondern an der höheren Lebenserwartung, dass die Lohnbeiträge heute höher und die durchschnittlichen Renten dennoch tiefer sind als vor 15 Jahren, wie der SGB schreibt.



