Im Dezember 2009 hat das Amt für Berufliche Vorsorge des Kt. Zürich (BVS) das Meldeformular Unterdeckung angepasst, wie es für die Jahresberichterstattung 2009 zu verwenden ist. Dabei handelt es sich um folgende Änderungen:
1.) die von den Experten für berufliche Vorsorge gewünscht worden sind
2.) um Änderungen aufgrund der Berichterstattung an das BSV
3.) um einige redaktionelle Anpassungen
Unter Ziff. 4 hat die Vorsorgeeinrichtung aufgrund einer Vorgabe des BSV Angaben zur Performance zu machen, unter Ziff. 7 wird im Zusammenhang mit der prognostizierten Deckungsgradentwicklung ein Disclaimer zugunsten der Experten für berufliche Vorsorge aufgenommen und unter Ziff. 8 wird betreffend die Bestätigung des Experten für berufliche Vorsorge konkret aufgeführt, welche Punkte dieser zu bestätigen hat.
Aufsicht
Erich Peter: Überlegungen zum Thema Unterdeckung und Nullverzinsung
Der Chef des Amtes für berufliche Vorsorge des Kt. Zürich hat im Sommer 2009 in der Zeitschrift Aktuelle Juristische Praxis (AJP 7/2009) einen Beitrag veröffentlicht, der sich umfassend mit den juristischen Aspekten der Sanierung von Vorsorgeeinrichtungen befasste. Seine darin geäusserte Meinung, dass eine Null- oder Minderverzinsung das Vorliegen einer Unterdeckung voraussetzt, stiess auf Seiten der Kammer der Pensionskassen-Experten auf heftige Kritik, welche in einer Mitteilung der Kammer formuliert wurde. Kammer und Aufsichtsbehörden hatten zu diesem Zeitpunkt bereits intensive Diskussionen zu den unterschiedlichen Standpunkten in dieser Frage hinter sich. Ein Entscheid des Bundesgerichts hat mittlerweile indirekt die Auffassung der Aufsicht bestätigt.
In einem neuen Artikel hat Erich Peter das Thema vertieft, wobei er auch auf die Argumente der Experten eingeht. Peter schreibt: “Um die zahlreichen Missverständnisse und Unsicherheiten in dieser Frage zu beseitigen und damit die Rechtssicherheit zu erhöhen, stellt der vorliegende Aufsatz sowohl die Rechtslage als auch die Praxis der kantonalen Aufsichtsbehörden eingehend dar. Zudem geht der Aufsatz auf die Sanierungsbeiträge von Rentnerinnen und Rentnern ein, welche durch einen neuen Bundesgerichtsentscheid vom 3. Juli 2009 vertieft beleuchtet wurden.”
Peter hält fest, die vorgebrachten Einwände (Weisungen vom 21.5.03, Haltung des Bundesgerichts, Konzept der Aufteilung in Obligatorium / Ueberobligatorium, Vorliegen von Rechtfertigungsgründen) hielten einer näheren Betrachtung nicht stand. Er geht zudem auf einige spezielle Fragen bezüglich der praktischen Anwendung der Vorschriften durch die Zürcher Aufsicht ein. Diese betreffen den Zeitpunkt der Feststellung der Unterdeckung, das Verhindern einer Unterdeckung durch eine Minderverzinsung und den Verwendungsverzicht des Arbeitgebers auf seine Beitragsreserven. In diesem Zusammenhang bestehen laut Peter Möglichkeiten zur Abweichung vom formulierten Grundsatz einer Unterdeckung als Voraussetzung einer Nullverzinsung. Weitere Ausnahmen will Peter nicht akzeptieren.
Im Fazit schreibt er: “Aufgrund des klaren Wortlautes der Weisungen des Bundesrats und der Tatsache, dass die Aufsichtsbehörden an diese Weisungen gebunden sind, haben diese gar keine andere Möglichkeit, als die Meinung zu vertreten und durchzusetzen, dass eine Minder- oder Nullverzinsung nach dem Anrechnungsprinzip (…) ohne das Vorliegen einer Unterdeckung unzulässig ist. Für den Fall, dass der Bundesrat die Weisungen in dem Sinne revidieren sollte, dass das Vorliegen einer Unterdeckung ausdrücklich neu nicht mehr Voraussetzung für eine solche Massnahme ist, müssten sich die Weisungen auch unmissverständlich zur Frage äussern, bis zu welchem Deckungsgrad (beispielsweise 105 Prozent) und unter welchen Bedingungen (beispielsweise das Vor-liegen einer Negativperformance im betreffenden Jahr und die nachvollziehbare Weitergabe einer Positivperformance in den vorangegangenen fünf Jahren) eine Minder- oder Nullverzinsung nach dem Anrechnungsprinzip zulässig sein soll. Eine klare Aussage zu den Bedingungen der Minder- oder Nullverzinsung nach dem Anrechnungsprinzip würde nicht nur einer einheitlichen Aufsichtspraxis dienen, sie würde insbesondere auch für die Vorsorgeeinrichtungen und Versicherten Rechtssicherheit schaffen.”
Beitrag Erich Peter / Artikel AJP 7/09 / Entscheid BGer / Mitteilung Kammer
Erich Peter: Die Aufsicht in Zeiten der Krise
In einem Interview zur Swisscanto-Studie äussert sich Erich Peter, Chef des Amtes für berufliche Vorsorge des Kts. Zürich, zu aktuellen Fragen der Aufsicht. Auf die Frage, ob Kassen auf die beschlossenen Sanierungsmassnahmen verzichten können, wenn ihr Deckunsgrad die 90 Prozent-Grenze wieder überschreitet, gab Peter zur Antwort: “Es gibt keine fixen Grenzen, bei welchen Sanierungsmassnahmen zu ergreifen sind. Es gibt auch nicht einen bestimmten Deckungsgrad, bei welchem einschneidende Massnahmen zu beschliessen sind. Die Vorsorgeeinrichtung muss ihre Situation immer umfassend beurteilen. Die Versichertenstruktur ist hierbei zentral. Der Anteil der Rentner, das Verhältnis der Rentnerkapitalien zu den Kapitalien der Aktiven und das Verhältnis der Kapitalien zur Lohnsumme sind wichtige Punkte, die in die Beurteilung mit einzufliessen haben.
Auch die zwischenzeitliche Entwicklung der Anlagemärkte soll beobachtet und beurteilt werden. Nur darf dies nicht zu einer unkontrollierten Hektik führen. Obwohl die Deckungsgradberechnung per 31. Dezember eine reine Stichtagsbetrachtung ist, ist sie für die Vorsorgeeinrichtung und die Aufsichtsbehörde doch wesentlich, da sie die Richtung für die Sanierung anzeigt. Gerade die in den ersten beiden Quartalen beobachtete Volatilität zeigt, dass eine quartalsweise Betrachtung trügerisch sein kann. Im Übrigen würden es die Versicherten kaum verstehen, wenn ihnen im Januar ein Sanierungsbeitrag von beispielsweise 1% vom Lohn abgezogen würde, dies nach einer Erholung der Anlagemärkte im April nicht mehr passiert, und der Sanierungsbeitrag im Oktober, nach einem erneuten Absinken der Anlagen, auf 2% erhöht würde.
Auf Grund dieser Unsicherheiten beurteilt die Aufsichtsbehörde das Sanierungskonzept grundsätzlich nach den Gegebenheiten per Abschluss des Geschäftsjahres. Doch auch hier muss klar festgehalten werden, dass nicht die Aufsichtsbehörde, sondern das oberste Organ mit einem erhöhten Führungsrhythmus nach pflichtgemässem Ermessen für die Sanierung der Vorsorgeeinrichtung zuständig ist. Die Aufsicht macht nur eine Rechtskontrolle. Kurzfristige Erholungen der Anlagemärkte können demzufolge kaum einen Einfluss auf die Prüfungstätigkeit der Aufsicht haben.”
Bruno Christen: «Für jede neue Vorschrift eine alte abschaffen»
Bruno Christen von Ernst & Young hat sich in einem Interview mit dem Beobachter über seine Erfahrungen mit den Aufsichtsbehörden unterhalten. Auszüge aus dem Gespräch:
Beobachter: Wann ärgern Sie sich über die Aufsichtsämter der zweiten Säule?
Bruno Christen: Die Ämter haben oft ein grundsätzliches Misstrauen gegenüber den Arbeitgebervertretern in Vorsorgeeinrichtungen. Das ist nicht gerechtfertigt. Im Allgemeinen machen Aufsichtsbehörden aber keinen schlechten Job.
Beobachter: Sind die Kontrollen auch effizient und verhältnismässig?
Christen: Das Konzept der Kontrollpyramide – Führungsorgane der Vorsorgeeinrichtung, externe Revision und Pensionskassenexperte sowie Aufsichtsbehörden – ist an sich effizient. Es kommt aber vor, dass Aufsicht und Kassenverantwortliche nicht dieselbe Sprache sprechen und Kontrollen zum formalistischen Pingpong ausarten – auf Kosten der Versicherten.
Beobachter: Machen die Aufsichtsbehörden die zweite Säule sicherer?
Christen: Ja und nein. Weil es eine Aufsicht gibt, verhalten sich die Beteiligten anders als ohne diese Kontrolle. Die Aufsicht ist nachgelagert und kann Missstände nicht verhindern. Sie agiert sozusagen als Feuerwehr, wenn das Haus schon in Vollbrand steht.
Beobachter: Was wäre die Alternative?
Christen: Die Eigen- und Führungsverantwortung der Vorsorgeeinrichtungen hat sich bewährt. Heute schüttet man jedoch dieselbe Kontrollsauce über alle. Das führt dazu, dass Vorsorgeeinrichtungen, die beispielsweise nur noch wenige Rentner versichern, gleich behandelt werden wie grosse Kassen mit allen Risiken und Verpflichtungen. Die Aufsicht sollte ihren Ermessensspielraum besser nützen.
Beobachter: Die Klage über zu viel Reglementierung ist weit verbreitet. Sind diese Vorwürfe gerechtfertigt?
Christen: Das Vorsorgesystem ist überreglementiert. Jede Vorschrift zur zweiten Säule ist auch ein Kostentreiber. Eigentlich sollte man für jede neue Vorschrift eine alte abschaffen. Mein Vorschlag: Nur Vorsorgeeinrichtungen, die feste Leistungsversprechen abgeben, müssen auch alle Vorschriften erfüllen.
Beobachter: BL-Aufsicht greift durch
Eine BL Mini-Pensionskasse passt ihre Reglemente nicht an – und wird unter Zwangsverwaltung gestellt. Zu Unrecht, finden die Stiftungsräte. Jetzt wird’s teuer für die Versicherten. Die «Vorsorgestiftung der Glatt und Vettiger AG» ist eine teilautonome Pensionskasse, die nicht alle Risiken selbst versichert. In der Vorsorgestiftung führen die beiden Betriebsinhaber eine Kaderversicherung. Das im Jahr 2007 ausgewiesene Stiftungsvermögen von rund sechs Millionen Franken steckt zu gut 80 Prozent in Liegenschaften und einem Darlehen bei der eigenen Firma.
Das Amt für Stiftungen und berufliche Vorsorge des Kantons Baselland genehmigte die Jahresrechnung der Kleinstkasse bis 2003 jeweils anstandslos. Dann verschärfte der Gesetzgeber die Bestimmungen: Für ungesicherte Anlagen beim Arbeitgeber – wie das Darlehen der PK – gilt seit 2004 eine Obergrenze von fünf Prozent des Vermögens. Allerdings können Vorsorgeeinrichtungen davon abweichen, sofern die Sicherheit der Vorsorgegelder schlüssig dargelegt wird. In der Regel eine Formsache.
Das dachte sich auch Stiftungsratspräsident Vettiger, als die kantonale Aufsicht fehlende Reglemente, eine aktuelle Verkehrswertschätzung der Liegenschaften und die unzureichende Sicherung des Darlehens monierte. Er fühlte sich auf der sicheren Seite – und kam der Aufforderung nicht nach. 2006 und 2007 verschärfte die Aufsicht den Druck, verfügte Bussen, setzte neue Fristen und drohte schliesslich, die Stiftungsräte abzusetzen. Mitte 2008 entzog er den beiden Stiftungsräten die Zeichnungsberechtigung und setzte eine Anwältin als Sachwalterin ein. Diese hatte den Auftrag, «gegebenenfalls die Liquidation der Vorsorgestiftung durchzuführen».
Dass die Aufsicht so schweres Geschütz auffährt, ist selten. Laut Fahrländer werden ein- bis zweimal pro Jahr solch scharfe Sanktionen ergriffen – meist wegen Interessenkonflikten oder Untätigkeit des Stiftungsrats. Sein Amtskollege Erich Peter von der Zürcher Aufsicht registrierte in den letzten fünf Jahren 19 Fälle, wo Stiftungsräte abgesetzt oder suspendiert wurden – auch hier vor allem wegen «Interessenkonflikten oder mangelnder Handlungsfähigkeit des Stiftungsrats». Daten für die ganze Schweiz gibt es nicht.
BVG aktuell – Informationsveranstaltung der Nordwestschweizer Aufsicht
Zum vierten Mal haben die drei Nordwestschweizer Kantone BS, BL und SO in Liestal ihre jährliche Informationsveranstaltung durchgeführt. Ein zweiter Termin am 27. August wird noch folgen. Mit jeweils rund 150 Teilnehmern sind dabei alle Plätze ausgebucht, ein Zeichen sowohl für das Informationsbedürfnis wie auch die Richtigkeit des Konzepts. Themen und Referenten sind die neuen Anlagebestimmungen BVV2 mit ersten Erkenntnissen (Dominique Ammann, PPCmetrics), Knackpunkte aus den neuen Anlage- und Teilliquidationsbestimmungen (Christine Ruggli, Aufsicht BS), Unterdeckungen (Andreas Fahrländer, Aufsicht BL) und über die Aktualität hinaus: Umverteilung bei Pensionskassen – Trend zum Abbau von Solidaritäten (Reto Moser, Swisscanto Vorsorge).
Bezüglich Revision der BVV2 darf heute festgestellt werden, dass die Diskussion um die neuen Anlagebestimmungen zwar deutlich nachgelassen, aber noch keineswegs aufgehört hat. Dominique Ammann, der als Leiter der zuständigen Arbeitsgruppe in der BVG-Kommission im Zentrum der heftigen Auseinandersetzung gestanden ist, hat bis zum heutigen Tag noch Missverständnisse auszuräumen. Am meisten zu reden gaben die restriktiveren Vorschriften für die Immobilien, welche aber zweifellos zur Anlagesicherheit beigetragen haben, sich aber offenbar besonders für polemische Angriffe eignen. Ammann bestätigte, dass bei den Vorschriften für Freizügigkeitsstiftungen Anpassungen in Arbeit sind. Die Einschränkungen wurden hier als zu weitgehend erachtet.
Christina Ruggli hat sich wie die Vorsteher anderer Aufsichtsämter auch mit den laufenden Reglementsanpassungen herumzuschlagen, welche den Ämtern viel zusätzlichen Aufwand bescheren. Die neuste Anpassung, ausgelöst durch die geänderten Teilliquidationsvorschriften, erfolgt in einem Zeitpunkt, da vielfach die letzte noch nicht genehmigt wurde. Andreas Fahrländer präsentierte die offiziellen Deckungsgradzahlen per Ende 2008, die wohl noch einiges zu reden geben werden, nachdem sie erste Schätzungen der Aufsicht bestätigten und deutlich besser ausgefallen sind, als frühere Hochrechnungen aufgrund von Umfragen erwarten liessen. Die Differenzen sind noch genauer zu analysieren, zumal sich wohl niemand dem Vorwurf der Panikmachen aussetzen will.
Das Thema Solidarität und Umverteilung in Vorsorgeeinrichtungen hat in letzter Zeit deutlich an Brisanz gewonnen und wird auch mit zunehmender Breite in den Medien behandelt. Beide Entwicklungen sind derzeit zu beobachten: Abbau von Solidaritäten (als Folge des Wechsels zum Beitragsprimat, Streichen von vorzeitigen Pensionierungen auf Kosten der Kassen etc.) wie auch die zunehmende Bewusstwerdung von Umverteilungen, insbesondere zwischen Aktiven und Rentnern. Es ist zweifellos zu begrüssen, wenn diese Fragen im Detail geprüft und im konkreten Fall auch quantifiziert werden. Der oft gehörte Vorwurf, in Pensionskassen würden die Jungen die überhöhten Renten der Pensionierten finanzieren, dürfte kaum zur Popularität der 2. Säule beitragen.
Reglementsanpassung wegen neuer Teilliquidationsbestimmungen
Die Vorsorgeeinrichtungen haben derzeit gleich zwei Reglementsanpassungen durchzuführen. Einmal wegen der Revision der BVV2 auf 1.1.09 und neu aufgrund der neuen Teilliquidationsbestimmungen per 1.6.09. Christina Ruggli, Leiterin der Aufsichtsbehörde BVG in Basel-Stadt, machte an der Info-Veranstaltung der Nordwestschweizer Aufsicht kein Hehl aus ihrer Meinung, dass die Neuerungen, verbunden mit genehmigungspflichtigen Reglementsänderungen, bei ihrem Amt – und wohl auch den anderen – keine Begeisterungsstürme auslösen. Das Geschäft geniesst auch nicht unbedingt erste Priorität, gehört aber zum Pflichtprogramm, das abgewickelt werden muss. Die Reglementsänderungen weisen diverse “Knackpunkte” auf. Dazu gehört bei der Teilliquidation die zwingende Anpassung an wesentliche Veränderungen zwischen Bilanzstichtag und Auszahlung der Leistungen, was eine Definition der “Wesentlichkeit” nach sich zieht und eine des Beurteilungszeitpunktes. Auch wenn es mit der Anpassung der Reglemente nicht eilt, so ist doch festzustellen, dass die Verordnung ohne Uebergangsfrist eingesetzt wurde und deshalb das neue Recht ab sofort einzuhalten ist, auch wenn das Reglement noch nicht geändert wurde. Um den VE das Leben etwas zu erleichtern, haben die Aufsichtsbehörden das Muster für ein angepasstes Teilliquidationsreglement auf ihren Websites aufgeschaltet.
Teilliquidationsreglement BVG-/FZG Einrichtungen (Stand 1.6.2009)
BE: Die Stiftungsaufsicht ist überlastet
Die BVG-Revisionen bringen das kantonale Amt für Sozialversicherung und Stiftungsaufsicht des Kantons Bern (ASVs) in die Bredouille. Firmen müssen bis zu zwei Jahre auf Antwort warten, wenn sie eine Reglementsänderung vornehmen wollen, schreibt die Berner Zeitung. Als Grund für die langen Wartezeiten wird vom ASVS die erste BVG-Revision angeführt, die auf Anfang 2005 eingeführt wurde. Im Rahmen der Revision mussten alle Pensionskassen ihre Reglemente anpassen.
Da das ASVS rund fünfhundert Kassen mit reglementarischen Verpflichtungen beaufsichtigt und jeweils in der Regel vier Reglemente angepasst werden mussten, «trafen innert kurzer Zeit um die zweitausend Reglemente ein», erklärt Marcel Kutter, der stellvertretende Amtsvorsteher des ASVS. So sei man die letzten Jahre über in Rückstand geraten, was die Reglementsgenehmigungen angeht. «Wir erwarten jedoch, dass wir in den kommenden Jahren wieder die normalen Fristen einhalten können», sagt Kutter. Per 1.Juni 2009 traten im Bereich «Teilliquidation» wieder neue Änderungen in Kraft. «Pensionskassen, welche diese neuen gesetzlichen Vorschriften nicht bereits ansatzweise bei der vorherigen Revision miteinbezogen haben, müssen die Teilliquidationsreglemente jetzt noch einmal überarbeiten und amtlich verabschieden lassen.
GV der Konferenz der kant. BVG-Aufsichtsbehörden, Prioritätenliste für Unterdeckungsfälle
Die GV der kantonalen BVG- und Stiftungsaufsichtsbehörden fand dieses Jahr in Lausanne statt. Einer Mitteilung von Christina Ruggli, Präsidentin der Konferenz, kann entnommen werden, dass schwergewichtig die Sanierungsmöglichkeiten bei Unterdeckungen sowie die generelle Lage zur finanziellen Situation der Vorsorgeeinrichtungen behandelt wurden. Aus Sicht der Aufsichtsbehörden könne festgehalten werden, dass die bisher eingegangenen Unterlagen im grossen Ganzen den Anforderungen, welche aus Gesetz und Verordnung resultieren, entsprechen. Ein gewisser Verbesserungsbedarf sei feststellbar bei den Aussagen zum Zeithorizont, in welchem die Sanierungsmassnahmen wieder zu einer Volldeckung führen. Dabei sei den Beteiligten zuzubilligen, dass Prognosen aufgrund der instabilen Lage der Finanzmärkte sehr schwierig sind. Die Aufsichtsbehörden befassen sich derzeit mit einer Bestandesaufnahme über die entsprechenden Vorsorgeeinrichtungen und behandeln die eingehenden Fälle gemäss ihrer Prioritätenliste.
Unterdeckungsfälle aus den Vorjahren bzw. Unterdeckungsfälle, deren Deckungsgrad kleiner ist als 90%, erfahren eine Behandlung in erster Priorität; in zweiter Priorität werden Fälle mit einem Deckungsgrad zwischen 90 und 100% behandelt und in einer dritten Priorität diejenigen Fälle, welche eine eingeschränkte Risikofähigkeit aufweisen (Deckungsgrad grösser als 100%, jedoch verminderte Wertschwankungsreserven). Ebenfalls in erster Priorität behandelt werden Fälle, in welchen die hinter der Vorsorgeeinrichtung stehende Firma wirtschaftliche Schwierigkeiten hat oder allenfalls ihre Bilanz deponieren musste.
Konferenz der BVG-Aufsichtsämter: Handhabung der neuen Teilliquidationsbestimmungen
Die Konferenz der kantonalen BVG- und Stiftungsaufsichtsbehörden erläutert in einem Pressecommuniqué die empfohlene Handhabung der neuen Teilliquidationsbestimmungen, welche ohne Uebergangsfrist per 1.6.09 in Kraft treten. Die revidierte BVV2 führt zu einer Ueberprüfung der Teilliquidationsreglemente und in der Regel auch zu einer Anpassung, weil die Mitgabe der Schwankungsreserven auch bei Barabgeltung zwingend ist. Angepasste Reglemente müssen erneut durch die Aufsichtsbehörde genehmigt werden (mit Verfügung).
Im Communiqué der Konferenz wird dazu festgehalten: “Aufgrund der ohnehin starken Arbeitsbelastung der Vorsorgeeinrichtungen wie auch der Aufsichtsbehörden infolge der Finanzmarktkrise wird derzeit keine Anpassungsfrist von Seiten der Aufsichtsbehörden her angeordnet. Vorbehalten bleiben aktuelle Teilliquidationen oder Spezialfälle aufgrund der entsprechenden Umstände. Wir empfehlen den Vorsorgeeinrichtungen aber, sich mit den geänderten Bestimmungen auseinander zu setzen und den Anpassungsbedarf ihrer Teilliquidationsreglemente zu prüfen und die erforderlichen Änderungen an die Hand zu nehmen.”
Entwarnung aus der Zentralschweiz
Laut “Vorsorge aktuell” hat die Zentralschweizer Aufsicht ZBSA bei der Umfrage in den ihr unterstellten Kantonen folgende Ergebnisse bez. Unterdeckung ermittelt: In der Zentralschweiz befinden sich rund 20 Prozent der sog. relevanten Vorsorgeeinrichtungen in Unterdeckung. Dabei liegt der Deckungsgrad der gemeldeten Vorsorgeeinrichtungen grossmehrheitlich über 90 Prozent. Nur zirka 5 Prozent weiser einen Deckungsgrad vor weniger als 90 Prozent auf. Diese Angaben liegen wesentlich tiefer als die Angaben diverser Studien, die in letzter Zeit veröffentlicht wurden.
Beobachter: Nullrunden und die Konsequenzen für die Versicherten
Der "Beobachter" behandelt in seiner neusten Ausgabe das Thema der Nullrunden (Wegfall der Verzinsung) als Sanierungsmassnahme bei Unterdeckung. Zitiert wird er ASIP. Der Beobachter schreibt: "Eine Nullverzinsung ist ein harter Eingriff, der bei einer leichten Unterdeckung von knapp unter 100 Prozent «nur für einzelne Pensionskassen verhältnismässig ist», wie der Schweizerische Pensionskassenverband ASIP findet. Das Gesetz verlangt zwar, eine Unterdeckung zu beheben. Doch die Aufsichtsbehörden lassen den Kassen dazu fünf bis sieben Jahre Zeit, in Ausnahmefällen gar zehn Jahre."
Weiter wird an die Adresse der Versicherten festgehalten: "Sind Sie mit Ihrer Pensionskasse unzufrieden und stossen Sie beim Arbeitnehmervertreter im Stiftungsrat auf taube Ohren, müssen Sie nicht die Faust im Sack machen: Wenden Sie sich an die Aufsichtsbehörde. Für die meisten Kassen sind die kantonalen Aufsichtsstellen zuständig, bei überkantonal tätigen Vorsorgeeinrichtungen ist es das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV). Unterdeckungen und Sanierungsmassnahmen müssen bei der zuständigen Aufsicht formell angemeldet werden – dort weiss man also bereits, was sich tut."
Währungsfonds: Fordert verstärkte kant. Aufsicht über Pensionskassen
Der internationale Währungsfonds hat sich mit Bericht vom 9. März mit der aktuellen Wirtschaftslage der Schweiz auseinanergesetzt. Der IMF prognostiziert einen Abschwung von mind. 2 Prozent. Lob erhielt die Schweiz für ihr bisherige Krisenmanagement. 2010 könne im Einklang mit der erwarteten Erholung der Weltwirtschaft mit einer schrittweise Rückkehr auf den Wachstumspfad gerechnet werden. Die Schweizer Wirtschaft befinde sich zwar in einer vergleichsweise günstigen Ausgangslage, könne sich aber als offene Volkswirtschaft mit einem bedeutenden Finanzsektor der Finanzkrise und dem weltweiten Abschwung nicht entziehen, urteilten die IMF-Experten.
Im Bericht werden auch die Pensionskassen erwähnt. Kurz im Zusammenhang mit den Anlage-Verlusten der Versicherungen und nochmals mit der Finma. Der letzte Satz im Bericht lautet: “In addition, there is a need to continue strengthening pension fund supervision (by cantons) in line with earlier recommendations.” Ein Hinweis darauf, dass der IMF eine zentralisierte Aufsicht über die Pensionskassen unter der Aegide der Finma dem jetzigen System vorziehen würde.
Aufsicht: Rasche Transparenz über Finanzierungssituation der PKs
Sowohl die kantonalen Aufsichtsämter wie auch die Aufsicht beim Bund (BSV) haben die Vorsorgeeinrichtungen aufgefordert, bis Ende Februar Meldung zu erstatten, falls eine Unterdeckung vorliegen sollte. Dazu reichen erste Schätzungen aus, die Zahlen müssen weder vom Experten noch der Revisionsstelle geprüft sein. Die Aufsichtsämter wollen damit sowohl das Informationsbedürfnis bei den politischen Instanzen befriedigen wie auch für sich selber einen Überblick über den zu erwartenden Arbeitsaufwand erhalten, der massgeblich durch die Anzahl der Unterdeckungsfälle bestimmt wird. Wie Christina Ruggli (Aufsicht BS und Präsidentin der Konferenz der kant. Aufsichtsämter) ausführt, werden keine detaillierten Zahlen erwartet und erst recht keine Darlegung der geplanten oder beschlossenen Sanierungsmassnahmen. Es handle sich dabei nicht um einen vorgezogene Bericht, der nachwievor erst bis 30.6. einzureichen ist. Ruggli äusserste sich gegenüber dem Vorsorgeforum auch zum vielfach geforderten “Augenmass” bei der Anordnung von Sanierungsmassnahmen. Dieses könne nicht flächendeckend umgesetzt werden, sondern zwingend nur am Einzelfall. In diesem Sinne sei es schon jetzt Teil der geübten Praxis.
IKS in der beruflichen Vorsorge: Divergierende Meinungen
In der Ausgabe 2008/9 des «Treuhänder» wurde ein Beitrag von Erich Peter, Leiter des Amtes für Berufliche Vorsorge und Stiftungen des Kantons Zürich, publiziert, welcher die Sichtweise der Konferenz der kantonalen BVG- und Stiftungsaufsichtsbehörden zum Thema IKS in der beruflichen Vorsorge wiedergab. Seinen dortigen Schlussfolgerungen kann jedoch laut Meinung von Lukas Imark (Bild links) und Markus Schneeberger (PWC) in einigen wesentlichen Punkten nicht gefolgt werden.
In der Ausgabe 12/2008 des «Treuhänder» schreiben sie : «Aus Sicht der Aufsichtsbehörden enthält die Bestätigung der Rechtmässigkeit der Geschäftsführung im Kontrollstellenbericht implizit auch eine Bestätigung hinsichtlich des Vorhandenseins eines geeigneten IKS. Zumindest in bezug auf die konkrete Kontrolltätigkeit der Kontrollstelle sind die obigen Aussagen unzutreffend. Bei ihrer Prüfung der Rechtmässigkeit der Geschäftsführung einer Vorsorgeeinrichtung nimmt die Kontrollstelle im Bereich des IKS keine Prüfungen im von den Aufsichtsbehörden verlangten Sinn vor.
Die Bestätigung der Rechtmässigkeit der Geschäftsführung in ihrem Kontrollstellenbericht enthält daher auch keine implizite Bestätigung der Existenz eines angemessenen IKS. Um diesbezüglich den Erwartungen der Aufsichtsbehörden gerecht zu werden, müsste der bisherige Prüfungsumfang ausgeweitet werden. Dies hätte auch eine entsprechende Erweiterung des Haftungsrisikos der Kontrollstelle zur Folge, wofür aber eine ausreichende rechtliche Grundlage erforderlich wäre».
