Gemäss dem neuen Referenzszenario des Bundesamtes für Statistik (BFS) wird sich die ständige Wohnbevölkerung der Schweiz von 7,4 Millionen Anfang 2005 auf 8,2 Millionen im Jahr 2036 erhöhen und dann leicht auf 8,1 Millionen im Jahr 2050 sinken (Klick auf Grafik). In derselben Zeitspanne wird die Zahl über 64-Jährigen um über 90 Prozent zunehmen, während die Zahl der 20- bis 64-Jährigen um 4 Prozent und die Zahl der 0- bis 19-Jährigen um 15 Prozent sinken wird. Die Erwerbsbevölkerung wird von 4,2 Millionen Anfang 2005 auf 4,5 Millionen im Jahr 2018 steigen, um dann bis Ende 2050 auf einen Stand von 4,1 Millionen zu sinken. Dies sind die Ergebnisse einer neuen Reihe von Szenarien, die das BFS zur Entwicklung der Wohnbevölkerung und der Erwerbsbevölkerung der Schweiz von 2005-2050 erarbeitet hat.
Statistik
Aktuarielles
Deathstyles of the rich and famous
There are diseases of poverty, such as tuberculosis, malaria, and HIV/AIDS. There are diseases of affluence, such as lung cancer, high blood pressure, and type-2 diabetes. And then there are the hazards of extreme affluence, such as being thrown off a polo pony, flipping your Cigarette boat, or succumbing to altitude sickness on a vanity expedition to the Himalayas.
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Kammer der Pensionskassen-Experten publiziert Fachrichtlinien
Die Kammer der Pensionskassen-Experten hat auf ihrer Website vier Grundsatzpapiere publiziert: Die Fachrichtlinie für Pensionsversicherungs-Experten und die Richtlinien zur Unabhängigkeit der Pensionskassen-Experten sowie zwei Fachrichtlinien über die Deckunsgradberechnung gemäss Art. 44 BVV2 und zur Deckunsgradberechnung und die technischen Rückstellungen.
Durch die Anwendung der Grundsätze in den Fachrichtlinien soll eine sachgemässe Durchführung der vom Gesetzgeber zugewiesenen Aufgaben und das dazu notwendige verantwortungsbewusste Handeln sichergestellt werden. Die Grundsätze beschränken sich auf die Art und Weise der Durchführung der dem Pensionsversicherungsexperten zukommenden Aufgaben.
Zur Frage der Unabhängigkeit wird festgestellt: Die Unabhängigkeit ist eine zentrale Voraussetzung dafür, dass der Pensionskassen-Experte sein Urteil objektiv und unbeeinflusst abgeben kann. Unter Objektivität ist eine Kombination aus grösstmöglicher Unparteilichkeit, charakterlicher Integrität und dem Fehlen von Interessenskonflikten zu verstehen. Die Richtlinien zur Unabhängkeit beziehen sich insbesondere auf Art. 40 und 41 BVV2.
Die Fachrichtlinie FRP 1 über die Deckungsgradberechnung erhält ab 1.7.2006 Gültigkeit. Der zur Ermittlung einer allfälligen Unterdeckung gemäss BVV2 Art. 44 massgebende Deckungsgrad bestimmt sich als Verhältnis zwischen dem Vorsorgevermögen (Vv) und dem versicherungstechnisch notwendigen Vorsorgekapital (Vk) einer Vorsorgeeinrichtung. Die Bewertung erfolgt gemäss FER 26. Die Höhe der Vorsorgekapitalien und technischen Rückstellungen bestimmt sich aufgrund der Fachrichtlinie (FRP 2) "Vorsorgekapitalien und technische Rückstellungen".
Die Fachrichtlinie FRP 2 über Vorsorgekapitalien und technische Rückstellungen erhält ebenfalls ab 1.7. Gültigkeit. Sie beschreibt die Grundsätze für die Bildung, die Auflösung und die Bilanzierung der Vorsorgekapitalien der aktiven Versicherten und der Rentner sowie der technischen Rückstellungen, die eine Vorsorgeeinrichtung in ihrer Jahresrechnung auszuweisen hat.
Fachrichtlinien
Richtlinien zur Unabhängigkeit
FRP 1: Deckungsgradberechnung
FRP 2: Vorsorgekapitalien und technische Rückstellungen
Website der Kammer
Der technische Zins im Spiegel der ökonomischen Realitäten
Die transparente Darstellung der Vermögenslage einer Schweizerischen Pensionskasse verlangt eine möglichst marktnahe Bewertung von Aktiven und Passiven. Dominique Ammann und Alfred Bühler (Partner PPCmetrics) zeigen in ihrem Beitrag in der NZZ auf, dass das für Renten bereitgestellte Deckungskapital zu einem risikolosen Satz diskontiert werden muss.
NZZ Online