Das Bundesgericht hat im Rahmen einer parteiöffentlichen Verhandlung mit dem knappen Stimmenverhältnis von 3 zu 2 entschieden, dass die BVG-Kinderrente auch bei vorzeitiger Pensionierung zusätzlich zur Altersrente ausgerichtet werden muss. Die Vorsorgeeinrichtung kann sich nicht auf das Anrechnungsprinzip berufen, wonach die BVG-Mindestleistungen erfüllt sei, wenn die effektiv ausgerichtete Altersrente mindestens gleich hoch ist, wie die (infolge vorzeitiger Pensionierung gekürzte) minimale BVG-Altersrente samt einem Zuschlag von 20 % pro Kind für die Kinderrente.
Für die Mehrheit der Richter war folgendes entscheidend:
A) Das Bundesgericht ändert seine Rechtspraxis nur sehr selten. Es gibt ein 12 Jahre alter Gerichtsentscheid (BGE 121 V 104), der sich in analoger Weise auf die Invaliden-Kinderrente bezieht, d.h. die Invaliden-Kinderrente muss zusätzlich zur Invalidenrente ausgerichtet werden. Für das Bundesgericht war damals folgendes ausschlaggebend: Wer Kinder hat, soll mehr erhalten als wer keine Kinder hat.
B) Gegen diesen Entscheid wurde niemals Kritik geäussert.
C) Auch bei der Pensionierung soll gelten: Wer Kinder hat, soll mehr erhalten als wer keine Kinder hat.
Die Minderheit der Bundesrichter argumentierte, dass man sich in erster Linie am Anrechnungsprinzip, welches überall im BVG zur Anwendung kommt, orientieren müsse. Der BGE 121 V 104 orientiere sich gerade nicht an diesem Kriterium. Zudem handle es sich hier nicht um eine vorzeitige Pensionierung im Sinne von Art. 13 Abs. 2 BVG. Die dort genannten zwei Voraussetzungen, nämlich die ausdrückliche Beendigung der Erwerbstätigkeit sowie eine Anpassung des Umwandlungssatzes (infolge der längeren Rentenbezugsdauer) sind im konkreten Fall nämlich beide nicht erfüllt, d.h. die vorzeitige Pensionierung erfolgt vorbehaltlos bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses und der Umwandlungssatz ist im konkreten Fall derselbe wie bei Pensionierung im Alter 65. Die Leistung, welche während der Dauer der vorzeitigen Pensionierung ausgerichtet wird, sei demnach eine rein überobligatorische Leistung.
Das begründete Urteil wird in einigen Wochen versandt werden.

Strukturierte Produkte sind bei Privatanlegern offensichtlich sehr beliebt, wie die starke Entwicklung von Anzahl und Volumen der strukturierten Produkte belegt. Pensionskassen beurteilten den Einsatz dieser Instrumente differenzierter und verfügen auch über grössere Möglichkeiten, ihre Anlagebedürfnisse mit massgeschneiderten Lösungen gezielter und kostengünstiger umzusetzen. Im Beitrag von Dominique Ammann, Partner
Der Bundesrat hat einen umfassenden Bericht über eine künftige Alterspolitik verabschiedet, der verstärkt auf die Ressourcen der älteren Menschen setzt. Es handelt sich nicht um einen Aktionsplan, sondern um eine Strategie. Diese beschränkt sich nicht auf den Kompetenzbereich des Bundes; Kantone, Gemeinden und weitere Partner werden ebenfalls eingebunden. Der Bericht wird nun dem Parlament vorgelegt, das über das weitere Vorgehen zu entscheiden hat.
Die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates hat den Bundesrat am 30. April 2007 ersucht, ihr zuhanden der Arbeitsgruppe BVG-Überschussverteilung einen Bericht über die Umsetzung der Empfehlungen aus ihrer Inspektion zur Überschussverteilung in der beruflichen Vorsorge und über die Vollzugswirkung der Transparenzvorschriften zukommen zu lassen. Der nun vorliegende Bericht wurde vom Bundesamt für Sozialversicherungen in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Privatversicherungen erstellt. Er zeigt auf, wie sich die Situation bei der Überschussverteilung und der Transparenz in diesem Bereich gegenüber den Verhältnissen vor 2004 verbessert hat, nachdem im Rahmen der 1. BVG-Revision auf den 1.4.2004 neue rechtliche Bestimmungen zur beruflichen Vorsorge in Kraft getreten waren
«Le Conseil fédéral dit aux cantons et aux communes de recapitaliser, sans leur dire comment procéder. Techniquement, c’est faux. C’est un tour de passe-passe. Le gouvernement fait de la politique, mais, au plan de la législation, ce n’est pas sérieux.»
Die Sozialkommission des Nationalrats hat die Beratung über das Abkommen zwischen der Schweiz und Liechtenstein betreffend die Wahrnehmung der Aufgaben des liechtensteinischen Sicherheitsfonds (
Die Geschäftsprüfungskommission (GPK) des Nationalrats nimmt erneut die Verteilung der Überschüsse, welche die Lebensversicherer im Geschäft mit der beruflichen Vorsorge erzielen, unter die Lupe. Am 27.8. hört ein Ausschuss der GPK gemäss NZZ einerseits Vertreter des Bundesamtes für Privatversicherungen (BPV) und anderseits unabhängige Fachleute, namentlich den Berner Pensionskassenexperten Werner C. Hug, an. Im Fokus steht die Mindestquote für den Gewinnanteil, der den Versicherten zugeteilt werden muss, die sogenannte Legal Quote, und deren Auslegung durch Bundesrat und Verwaltung auf Verordnungsstufe.