(Kommentar Newsletter Nr. 544)
Zum nicht geringen Erstaunen der Fachwelt hat die SGK des Nationalrats am 9. Januar mit deutlichen Mehrheiten beschlossen, Vorstösse zur Revision von zwei Teilbereichen des BVG zu lancieren: Vorverlegung des Sparbeginns auf Alter 20 und eine flachere Beitragsstaffelung mit nur zwei Sätzen. Wie hoch diese Sätze sein sollen, hat die Kommission sicherheitshalber offengelassen.
Neben Erstaunen haben die Vorstösse vor allem Ablehnung und Kritik ausgelöst. In der Tat ist es schwierig, den tieferen Sinn des Vorhabens auszumachen. Beide Gesetzesänderungen gelten für sich zwar als diskussionswürdig, aber als isolierte Gesetzesrevisionen stossen sie aus mehreren Gründen auf Ablehnung.
Beim VZ hat man nachgerechnet, wie viel ein Sparbeginn ab 20 mit Blick auf die spätere Rente bringt: im Regelfall nicht besonders viel. Es lässt sich natürlich argumentieren, jeder gesparte Franken schlägt sich in mehrere Rentenfranken nieder, und wer sich schon mit 20 an die Abzüge gewöhnt, wird mit 25 davon nicht mehr überrascht. Aber letztlich ist es auch eine Frage der Dimensionen und des Aufwands.
Beim ASIP sieht man ein grundlegenderes Problem: «Ohne zusätzliche Anpassungen beim Koordinationsabzug oder Mindestumwandlungssatz führt dieser Vorschlag schlicht zu einem einseitigen Ausbau des Obligatoriums – nota bene, ohne dass die Finanzierung für die nach wie vor überhöhten Rentenversprechen gesichert wäre», meint Direktor Lukas Müller-Brunner.
In den Medien kaum diskutiert wurde der zweite Vorstoss, der eine flachere Beitragsstaffelung mit zwei Stufen fordert, wie sie auch in der abgelehnten BVG-Reform vorgesehen war. Sie wäre der geltenden, relativ steilen Staffelung über die 40 Beitragsjahre vorzuziehen (die auch ihre Vorteile hat). Aber es ist nicht nur die SP, welche auf die unvermeidlichen Kompensationsmassnahmen verweist, die überall dort notwendig werden, wo die Beitragssumme über die Restbeitragszeit verringert würde.
Die Argumentation, tiefere Beitragssätze für ältere Mitarbeiter erhöhten deren Beschäftigungschancen auf dem Arbeitsmarkt, überzeugt nicht. Sie lässt sich empirisch kaum nachweisen. Arbeitgeber können ihr Budget für eine spezifische Anstellung beliebig in ausbezahlten Nettolohn und Lohnnebenkosten aufteilen, wie es sich für jede Altersklasse ergibt. Und für den (älteren) Versicherten dürfte es für seinen Anstellungsentscheid kaum ausschlaggebend sein, ob ein Erwerbsfranken ausbezahlt wird oder in die Pensionskasse wandert.
Mit anderen Worten: Mit absehbar grossem legislatorischem Aufwand sollen zwei Nebenschauplätze der beruflichen Vorsorge bearbeitet werden, die derzeit niemandem schlaflose Nächte bereiten. Kommt hinzu, dass sie im überkomplexen Gesamtsystem des BVG nicht isoliert betrachtet und angegangen werden können. Die einzelnen Elemente des BVG sind so weit miteinander verlinkt, dass das Drehen an einer Stellschraube zwangsläufig an anderer Stelle oder meist gleich mehreren anderen Stellen zu weiteren Eingriffen zwingt.
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Das führt zu den umfassenden Revisionen, die stets gescheitert sind. Die Crux: Solange der Umwandlungssatz gegen alle Vernunft im Gesetz verankert ist, steht dessen Anpassung im Zentrum jeder Gesetzesänderung. Und da es kaum möglich scheint, eine Senkung durchzusetzen, die nicht irgendwo zu Einbussen führt, ist das Schicksal der Revision offenbar schon im Voraus besiegelt. Die Abstimmung mit massiver linker Opposition überlebt eine solche Vorlage nicht. Ausser man gibt eine Leistungsgarantie, die mit dem System schwer zu vereinbaren ist und endlose Zusatzprobleme auslöst.
Den Mittelweg in Form einer «fairen und moderaten Anpassung» hat vor Jahresfrist der c-alm Experte Reto Leibundgut entwickelt und bei der IZS präsentiert. Er konzentrierte sich auf drei zentrale Elemente: Senkung von Eintrittsschwelle und Koordinationsabzug, flachere Beitragsstaffelung und Senkung des Umwandlungssatzes in mehreren Schritten auf 6%. Damit sollten nicht zuletzt Teilzeit- und Mehrfachbeschäftigten der Zugang zum BVG verbessert und die bestehende Benachteiligung beseitigt werden, eine der ärgsten Schwachstellen des heutigen BVG nebst dem absurd hohen Mindestumwandlungssatz. In Fachkreisen fand der Vorschlag viel Lob, technische Schwächen waren keine auszumachen.
Die Pensionskassenverbände haben zurückhaltend bis abweisend reagiert. ASIP und inter-pension wollten nichts mehr hören von einer Senkung des Mindestumwandlungssatzes, die man als Ding der Unmöglichkeit ansieht. Wir haben uns arrangiert und gelernt, damit zu leben, heisst es. Lassen wir es dabei.
Was ist die Konsequenz? Eine kleine Revision ist nicht zweckmässig und jede grössere scheitert am Problem Umwandlungssatz. Was soll man dazu sagen? Angesichts der sozialpolitischen und finanziellen Bedeutung der 2. Säule eine ziemlich niederschmetternde Erkenntnis.
Peter Wirth, E-Mail
