Gemäss der eingereichten Fassung der Motion, welche vom Ständerat bereits mit 35 zu 0 Stimmen unverändert angenommen wurde, soll der Bundesrat beauftragt werden, Artikel 46 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) zu ändern.
Und zwar soll ermöglicht werden, dass auch öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtungen, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen, Leistungsverbesserungen gewähren können. Vorsorgeeinrichtungen dürfen bekanntlich bei nicht vollständig geäufneten Wertschwankungsreserven nur unter eingeschränkten Voraussetzungen Leistungsverbesserungen gewähren.
Ausgenommen von dieser Vorschrift sind Verbandseinrichtungen sowie Vorsorgeeinrichtungen mit mehreren wirtschaftlich oder finanziell eng miteinander verbundenen Arbeitgebern. Die Ausnahme soll nun neu auch für öffentlich-rechtliche Pensionskassen gelten.
Die Kommission hat den Ursprung und Sinn von Artikel 46 diskutiert. Dieser Artikel steht im Zusammenhang mit der Aufgabe der Vorsorgeeinrichtung, die Erfüllung des Vorsorgezwecks zu gewährleisten. Deshalb müssen die Vorsorgeeinrichtungen Wertschwankungsreserven bilden, und zwar unabhängig von ihrer Organisationsform.
Der entstandene Wettbewerb zwischen den Vorsorgeeinrichtungen hat nämlich dazu geführt, dass bei gutem Renditeverlauf Leistungsverbesserungen, zum Beispiel eine Höherverzinsung, schneller gewährt werden, um für Arbeitgeber und Arbeitnehmer attraktiv zu sein.
In der Kommission wurde diskutiert, dass die Einschränkung des Wettbewerbs nicht nur für öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtungen, sondern für alle Gemeinschafts- oder Sammeleinrichtungen aufgehoben werden soll. Damit wird eine Verzerrung aufgehoben, die gesetzlichen Grundlagen sind dann klar.
Artikel 46 BVV 2 hat in der Vergangenheit nämlich teilweise zu Unklarheiten und auch zu Konfusionen geführt. Die Frage, was genau unter Leistungsverbesserung zu verstehen ist, wird nämlich unterschiedlich und individuell interpretiert. Das hat dazu geführt, dass betroffene Stiftungen oder Einrichtungen jeweils in Erfahrung bringen mussten, ob die geplante Massnahme zulässig ist oder nicht, und erst dann handeln konnten.
Die Kommissionsmehrheit kann das Anliegen des Motionärs nachvollziehen, möchte aber, wie erwähnt, keine neuen Ausnahmen schaffen, sondern das Problem im Grundsatz beheben.
Der Antrag wurde mit 120:72 Stimmen angenommen. Dagegen opponierte die SP.
Ratsprotokoll / Ausführungen Nico Fiore