NR Thomas Rechsteiner (Mitte) explizierte vor dem NR die von der Mehrheit der SGK-N vorgeschlagene Modifikation der Motion Ettlin, mit welcher die Unklarheiten bez. «Leistungsverbesserungen» bei Sammelstiftungen sowie die unterschiedlichen Vorschriften für privat- und öffentlich-rechtliche Stiftungen beseitigt werden sollten.

Gemäss der eingereichten Fassung der Motion, welche vom Ständerat bereits mit 35 zu 0 Stimmen unverändert angenommen wurde, soll der Bundesrat beauftragt werden, Artikel 46 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) zu ändern.

Und zwar soll ermöglicht werden, dass auch öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtungen, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen, Leistungsverbesserungen gewähren können. Vorsorgeeinrichtungen dürfen bekanntlich bei nicht vollständig geäufneten Wertschwankungsreserven nur unter eingeschränkten Voraussetzungen Leistungsverbesserungen gewähren.

Ausgenommen von dieser Vorschrift sind Verbandseinrichtungen sowie Vorsorgeeinrichtungen mit mehreren wirtschaftlich oder finanziell eng miteinander verbundenen Arbeitgebern. Die Ausnahme soll nun neu auch für öffentlich-rechtliche Pensionskassen gelten.

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