Durch die Einführung von 1e Vorsorgeplänen wurde ein Geschenk für jene geschaffen, die ohne- hin bereits eine ausserordentlich komfortable Rente in Aussicht haben. Mit der vorgeschlagenen Gesetzesänderung wird für sie nun zudem ein goldener Fallschirm gezimmert: Den erzielten Gewinn auf den eigens angelegten Lohnbestandteilen im 1e Vorsorgeplan dürfen die Versicherten vollumfänglich einstreichen.
Sollte jedoch zum Zeitpunkt des Loslösens keine gewünschte Performance erzielt werden, sollen diese Versicherten einen Teil ihres selbst gewählten Risikos nicht mehr tragen müssen, sondern dürfen während zweier Jahre auf eine bessere Performance hoffen. Das Prinzip von 1e Plänen ist der individuelle Entscheid zur Risikoübernahme der gewählten Anlagestrategie.
Sämtliche Gewinne dürfen die versicherten Personen für sich reklamieren. Nun soll jedoch ein Teil des Risikos abgefedert, respektive durch ein Hintertürchen minimiert werden. Mit vorgeschlagener Gesetzesanpassung würde eine Win-Win-Situation für Angestellte mit hohen Einkommen geschaffen.
Auch der gewählte Umsetzungsvorschlag überzeugt den SGB nicht. Er geht weiter als dies die Motion Dittli fordert, denn er sieht eine Übertragung der Guthaben für alle Fälle vor. Anders als im Wortlaut der Motion gefordert, wird dabei nicht verlangt, dass die Freizügigkeitseinrichtung ein Wertschriftensparen anbieten muss.
Die im erläuternden Bericht geprüfte Alternative, dass das Vorsorgeguthaben während maximal zwei Jahren nach Beendigung der Arbeitsverhältnisses bei der bisherigen 1e-Vorsorgeeinrichtung bleibt, überzeugt uns mehr. Sie ermöglicht eine Lösung ohne den Beizug einer dritten Partei und entspricht der geltenden Rechtslage, wonach die Guthaben bis zu zwei Jahre in der bisherigen Vorsorgeeinrichtung verbleiben können (Art. 4 Abs. 2 FZG). (…)
Der SGB begrüsst hingegen die Idee, dass Freizügigkeitsguthaben von den Vorsorgeeinrichtungen direkt eingefordert werden können. Zu häufig bleiben Vorsorgeguthaben nach Stellenwechseln heute in Freizügigkeitseinrichtungen liegen, obwohl sie eigentlich an die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers übertragen werden müssten.
Dadurch wird der Vorsorgeschutz der Versicherten verringert. Denn Freizügigkeitseinrichtungen schützen nicht vor Invalidität und Tod, die Verzinsung der Guthaben fällt häufig wesentlich tiefer aus als in Pensionskassen – und nur jene Guthaben, die beim Renteneintritt in der Pensionskasse sind, können auch in eine Rente umgewandelt werden.
Vor diesem Hintergrund ist es umso bedenklicher, dass die Zahl der kontaktlosen Vorsorgeguthaben von Jahr zu Jahr zunehmen. Der Bundesrat schlägt deshalb die Einführung griffigerer Melde- und Einforderungspflichten vor, die für alle Vorsorgeverhältnisse gelten. Damit diese aber mit verhältnismässigem Aufwand umsetz- und bewältigbar sind, sind funktionierende digitale Schnittstellen zwischen den Pensionskassen sowie mit der Zentralstelle 2. Säule und der Auffangeinrichtung zentral.
Die sozialpartnerschaftlich durch die Auffangeinrichtung entwickelten Programme BVG-Exchange und BVG-Match stellen dabei eine entscheidende Grundlage dar. Und der Sicherheitsfonds BVG signalisiert Bereitschaft, eine neue Schnittstelle mit der Zentralstelle 2. Säule zu erstellen. Damit sind die Grundlagen gegeben, dank Digitalisierungsfortschritten den Vorsorgeschutz der Versicherten entscheidend zu verbessern. Dies wird vom SGB mit Nachdruck unterstützt.
Stellungnahme SGB