Die OAK schreibt zur Obergrenze für die Verzinsung der Altersguthaben nach Art. 46 BVV 2 ab 15. Oktober 2025: 

Die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV) hat im Oktober 2024 die Mitteilungen M – 01/2024 «Leistungsverbesserungen bei Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen nach Art. 46 BVV 2» veröffentlicht.

In diesen Mitteilungen legt die OAK BV fest, bis zu welcher Höhe eine Verzinsung der Altersguthaben noch nicht als Leistungsverbesserung im Sinne von Art. 46 BVV 2 zu qualifizieren ist.

Die darin definierte Obergrenze ist für alle – im Geltungsbereich von Art. 46 BVV 2 liegenden – Vorsorgeeinrichtungen, die ihre Wertschwankungsreserven zu weniger als 100 % ihres Zielwerts geäufnet haben, relevant.

Für Vorsorgeeinrichtungen, die ihre Wertschwankungsreserven zwischen 75 % und 100 % ihres Zielwerts geäufnet haben, besteht gegebenenfalls noch die Möglichkeit, Leistungsverbesserungen auch in Form von Höherverzinsungen zu gewähren (Art. 46 Abs. 1
BVV2).

Die Obergrenze beträgt ab 15.10.2025: 1,75% (auf 0,25% gerundet).

  Meldung OAK / Mitteilung Leistungsverbesserung bei Sammel-Einrichtungen