Regelmässig lässt sich der frühere Preisüberwacher Rudolf Strahm in den Medien zum Thema Verwaltungskosten vernehmen. Sie sind – natürlich – viel zu hoch. Neuerdings bezweifelt Strahm auch die in der Statistik ausgewiesenen Kosten, die auf der Basis der von der OAK erlassenen Vorschriften ermittelt werden. Er kommt auf 8,6 Mrd. Fr., rund 1,5 Mrd. mehr als das BFS. Als Mittel gegen die Kosten empfiehlt er den Erlass einer Vergleichsziffer In den CH-Medien heisst es dazu:

Seine neuen Zahlen seien «konsolidiert, solide und robust», sagt Strahm. Er hat sie mit dem Beratungsunternehmen c-alm abgeglichen und nach den Kriterien der Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK) des Bundes erstellt. C-alm hat 2011 und 2019 die Erhebungsmethodik für die Verwaltungskosten im Auftrag der OAK entwickelt.

Brisant ist: In seinen neuen Berechnungen beziffert Strahm die Verwaltungsgesamtkosten der Pensionskassen für 2022 um 1,5 Milliarden Franken höher als das Bundesamt für Statistik (BFS) – auf 8,6 statt auf 7,1 Milliarden. Wo gibt es Unterschiede? Wo sind die Zahlen gleich?

Verwaltungskosten: Wie Strahm veranschlagt das BFS die Verwaltungskosten in seiner Pensionskassenstatistik auf 1 Milliarde Franken.

Vermögensverwaltungskosten: Das BFS weist hier nur 6,1 Milliarden Franken aus. Strahm hingegen 6,889 Milliarden. Das hängt damit zusammen, dass Strahm die rund 750 Millionen Garantieleistungen von Privatversicherern oder anderen Garanten mitrechnet, die diese der Finanzmarktaufsicht Finma deklarieren müssen. Das BFS weist diesen Punkt nicht aus.

Kostenprämien: Im Gegensatz zum BFS berücksichtigt Strahm auch sogenannte Kostenprämien in der Höhe von 709 Millionen Franken. Das sind Kosten, welche die grossen Privatversicherungen intern jenen Pensionskassen verrechnen, die sich mit einer Rückdeckung bei ihnen anlehnen. Auch diese Kosten müssen bei der Finma deklariert werden.

Der Unterschied zwischen den Zahlen Strahms und dem BFS liegt somit in den Rückdeckungen oder Garantien begründet, welche Privatversicherer für Pensionskassen leisten. Die Kosten dafür müssen sie bei der Finanzmarktaufsicht offenlegen. Strahm verwendet diese Zahlen, das BFS nicht. Es begrenze die Pensionskassenstatistik auf die Pensionskassen, betont das BFS selbst. Es orientiere sich damit strikt an Artikel 48a der Verordnung über die berufliche Vorsorge. Dieser definiert die Rechnungslegung der Verwaltungsgesamtkosten – mit Kosten der Verwaltung und Kosten der Vermögensverwaltung. Offenlegungen bei der Finma gehören nicht dazu.

  Artikel CH-Medien /   Interpellation Marti