André Tapernoux, neugewählter Präsident der Kammer der Pensionskassen-Experten und auch Präsident des Vereins für unentgeltliche BVG-Auskünfte, äussert sich in der Sendung Espresso von SRF zu den Hinterlassenenleistungen für Unverheiratete. Auf der SRF-Website heisst es dazu:

Paare, die im Konkubinat leben, erhalten nicht automatisch eine Hinterlassenen-Rente. Das sei im Gesetz über die berufliche Vorsorge (BVG) so geregelt, erklärt der unabhängige Pensionskassen-Experte André Tapernoux vom Verein für unentgeltliche BVG-Auskünfte.

Bei der Hinterlassenen-Rente für Konkubinatspaare handelt es sich also um eine freiwillige Leistung der Pensionskasse. Die einen PKs bieten sie an, andere nicht. Ehepaare und Paare in einer eingetragenen Partnerschaft müssen sich keine Gedanken machen: Sie haben von Gesetzes wegen ein Recht auf eine Witwen-/Witwerrente sowie eine Waisenrente, falls sie Kinder haben – und zwar sowohl aus der PK als auch aus der AHV-Kasse.

Erhalten auch Unverheiratete eine Rente? Das ist im Reglement der Pensionskasse festgehalten. Dort steht auch, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, beziehungsweise wie man sich allenfalls anmelden muss. Manche Pensionskassen haben ein Formular aufgeschaltet, andere verlangen beispielsweise einen Konkubinatsvertrag. Abklären lohnt sich also.


Und es lohne sich auch, nicht zu lange damit zu warten, rät PK-Experte Tapernoux. Schliesslich könne ja auch der Fall eintreten, dass der Partner oder die Partnerin früh stirbt. Und wenn man wisse, dass man keine Witwen-/Witwerrente erhalte, könne man sich anderweitig absichern, etwa durch einen Kapitalbezug aus der Pensionskasse oder durch den Abschluss einer Todesfallversicherung.

Wie hoch ist die Hinterlassenen-Rente? Auch das ist von PK zu PK unterschiedlich – in der Regel sind es 60 Prozent der Altersrente beziehungsweise 60 Prozent der versicherten Invalidenrente vor der Pensionierung.

Was kann man unternehmen? Der Experte erklärt zum Fall der betroffenen Rentner: «Es gibt in einem solchen Fall nur eine sichere Variante: Eine Hochzeit». Die zuständige Pensionskasse der Stadt Luzern (PKSL) geht aus Datenschutzgründen nicht auf das konkrete Beispiel ein, bestätigt aber auf Anfrage, dass sich durch eine Heirat die Umstände ändern würden. Nach einer Frist von fünf Jahren wäre eine Hinterlassenen-Rente möglich. Bei einem Todesfall vor dieser Frist würde die überlebende Partnerin eine Abfindung erhalten.

(In dieser neuen Fassung der Meldung wurde ein Fehler korrigiert: André Tapernoux ist PK-Experte bei Keller Experten AG und nicht wie in der alten Fassung geschrieben, Geschäftsführer der PK SRG. Wir bitten die Betroffenen um Entschuldigung.)

  SRF-Espresso