(BR) Der Bundesrat hat am 10. April 2024 die Vernehmlassung zur Änderung der Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG) eröffnet. Mit den Änderungen sollen kurzfristig umsetzbare Massnahmen zur Dämpfung der Mietzinsentwicklung ermöglicht sowie Formvorschriften bei der Staffelmiete abgebaut werden. Das Vernehmlassungsverfahren dauert bis zum 11. Juli 2024.

Seit seiner Einführung im September 2008 ist der Referenzzinssatz im letzten Jahr erstmals angestiegen: am 1. Juni 2023 von 1,25 auf 1,5 Prozent und am 1. Dezember 2023 auf 1,75 Prozent. Bei jedem Anstieg des Referenzzinssatzes kann der Mietzins um 3 Prozent erhöht werden. Je nach weiterer Zinsentwicklung können sich für die Mietenden zusammen mit den anderen Faktoren wie dem Teuerungsausgleich und der allgemeinen Kostensteigerung bis 2026 Mietzinserhöhungen von 10 – 15 Prozent ergeben.

Vor diesem Hintergrund hat der Bundesrat das WBF beauftragt, kurzfristig umsetzbare Massnahmen auszuarbeiten. Diese sollen eine gewisse mietzinsdämpfende Wirkung erzielen und die Transparenz auf dem Mietwohnungsmarkt erhöhen, ohne dabei übermässig in die Vertragsverhältnisse einzugreifen oder gar Investitionen in das Wohnungsangebot zu hemmen. Die Massnahmen sind deshalb auf Ebene der Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG) angesiedelt und enthalten folgende Punkte:

  • Die pauschale Weitergabe der allgemeinen Kostensteigerungen soll nicht mehr zulässig sein, sondern es muss das effektive Ausmass nachgewiesen werden (Artikel 12 Abs. 1bis VMWG).
  • Der Satz für den Teuerungsausgleich auf dem Eigenkapital soll von bisher 40 Prozent auf 28 Prozent reduziert werden (Art. 16 VMWG).
  • Das Formular für die Mitteilung von Mietzinserhöhungen soll um einen Hinweis ergänzt werden, dass bei der Anfechtung von Mietzinserhöhungen auch absolute Kostenkriterien wie ein übersetzter Ertrag oder die Orts- und Quartierüblichkeit vorgebracht werden können (Artikel 19 Abs. 1 Bst. a Ziff. 6 VMWG).
  • Das Formular zur Mitteilung des Anfangsmietzinses soll um den zuletzt geltenden Stand für den Referenzzinssatz und die Teuerung ergänzt werden (Art. 19 Abs. 3 VMWG).

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