Der Pensionskassenverband schreibt in einer Mitteilung an seine Mitglieder u.a.:
Wie genau die 13. AHV-Rente eingeführt wird, lässt auch die Verantwortlichen in der 2. Säule nicht unberührt. So orientiert sich das BVG an verschiedenen Stellen an der 1. Säule, namentlich zur Bestimmung der Eintrittsschwelle und des gesetzlichen Koordinationsabzugs.
Besonders für diese beiden wichtigen Stellschrauben sind die Auswirkungen grundsätzlich noch ungeklärt. Rechtsverbindliche Antworten dürften sich erst mit Entscheidungen der Bundesverwaltung oder des Gesetzgebers ergeben. Erste Hinweise können aber dem Initiativtext und den jetzigen gesetzlichen Grundlagen entnommen werden.
Laut Initiativtext handelt es sich bei der 13. AHV-Rente um einen «Zuschlag». In der Logik des AHVG bleibt damit die eigentliche AHV-Rente unberührt. Sie wird durch eine Zahlung ergänzt, die den Übergangsbestimmungen der letzten AHV-Reform ähnlich ist. Dies hat zur Folge, dass sich die Bezugsbasis für die Bestimmung der Grenzbeträge im BVG nicht verändert.
Ebenso deutlich argumentiert der Bundesrat in der Botschaft zur Initiative: «Die Altersrenten der AHV dienen für andere Leistungen der Sozialversicherungen als Referenzgrösse, beispielsweise […] für den Koordinationsabzug in der beruflichen Vorsorge. Der Initiativtext fordert nur die Auszahlung eines jährlichen Zuschlages in der Höhe eines Zwölftels der jährlichen AHV-Altersrente.
Dies hätte zur Folge, dass die AHV-Altersrenten in einem ersten Schritt ohne den Zuschlag berechnet würde, so dass die Höhe möglicher Renten, deren Berechnung auf der Altersrente beruht, bestimmt werden kann. […] Somit wäre die Koordination zwischen den verschiedenen voneinander abhängig berechneten Renten nicht tangiert.» (BBl 2022 1485, S. 8). (…)
Aus diesen Gründen gehen wir davon aus, dass sich die Grenzbeträge im BVG mit der Einführung der 13. AHV-Rente nicht verändern werden.