Eine frühpensionierte Sozialhilfe-Bezügerin muss einen Grossteil ihres Pensionskassen-Guthabens der Stadt Baden überweisen, urteilt das Bundesgericht. Der Fall kam vor vier Jahren ins Rollen – heute wäre er nicht mehr möglich. Die Aargauer Zeitung schreibt dazu:
Eine heute 66-jährige Rentnerin muss dem Regionalen Sozialdienst Baden rund 34’000 Franken zurückzahlen. Das hat das Bundesgericht entschieden, wie aus einem am 3.10.2024 publizierten Urteil hervorgeht.
Die Frau hatte bis zu ihrer Frühpensionierung als 62-Jährige, konkret von Januar 2014 bis Ende März 2020, insgesamt 84’000 Franken Sozialhilfe bezogen. Sie wohnte allerdings nicht in Baden selbst, sondern in einer dem Sozialdienst angeschlossenen Gemeinde.
Bei ihrer Pensionierung verfügte die Frau in der Pensionskasse über ein Guthaben von 39’000 Franken. Daraufhin forderte die Sozialkommission der Stadt Baden, dass sie 34’000 Franken zurückerstatten müsse. Die Differenz erklärt sich durch den sogenannten Freibetrag von 5000 Franken.
Baden und andere Aargauer Gemeinden wie Beinwil/Freiamt oder Wettingen forderten von Sozialhilfe-Beziehenden mehrfach, dass sie bei einer Frühpensionierung ihre Pensionskasse auflösen und mit diesen Geldern ihre Sozialhilfeschulden begleichen. Diese Praxis war im Aargau vom Gesetz her möglich, aber umstritten. In anderen Kantonen wie Zürich war dieses Vorgehen verboten.
Seit Anfang 2023 ist die Praxis auch im Aargau nicht mehr möglich, nachdem der Regierungsrat die Sozialhilfe- und Präventionsverordnung entsprechend geändert hatte. Für die 66-Jährige kommt diese Änderung allerdings zu spät. Die Stadt Baden hatte die Rückerstattung mit ihrer Frühpensionierung am 1. April 2021 verfügt, also schon früher. Und der Regierungsrat hatte auf eine Übergangsregelung verzichtet.
AZ / Urteil BGer 8C_124/2024
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