inter-pension kritisiert in ihrer Stellungnahme die vorgesehene Teilrevision der Radio- und Fersehverordnung, welche weiterhin vorsieht, dass auch Vorsorgeeinrichtungen Gebühren zu entrichten haben. In der Stellungnahme heisst es: 

Aufgrund der derzeitigen Definition für Abgabepflichtige Unternehmen sind in der Folge sämtliche Vorsorgeeinrichtungen betroffen, welche im MWST-Register eingetragen sind. Da für die Bemessung der RTVG-Abgabe auf die Bruttoerträge abgestellt wird, erzielen Vorsorgeeinrichtungen vergleichsweise hohe Umsätze. Dabei fallen etliche Vorsorgeeinrichtungen in die höchste Abgabekategorie. Die geschuldete Unternehmensabgabe steht in keinem Verhältnis zur Grösse und zum Personalbestand der jeweils betroffenen Vorsorgeeinrichtung, wenn man sie mit gewinnorientierten Unternehmen vergleicht.

Mit der vorliegenden Teilrevision soll ein Teil der Unternehmen von der Abgabepflicht befreit werden. Für viele Vorsorgeeinrichtungen bedeuten die geplanten Anpassungen jedoch keine finanzielle Erleichterung. Im Kern hat dies zur Folge, dass gewinnorientierte Unternehmen durch die vorliegende Änderung finanziell entlastet werden, während Einrichtungen der beruflichen Vorsorge weiterhin von der Abgabe betroffen bleiben. Hinzukommt, dass die Versicherten und Rentenbeziehenden bereits als Privatpersonen die RTVG-Abgabe entrichten, was faktisch zu einer doppelten Entrichtung dieser Abgabe führt.

Durch die RTVG-Abgabe wurde und wird das im Interesse der Versicherten und Rentenbeziehenden angelegte Vermögen unnötig geschmälert. Dieser Zustand ist unhaltbar und sozialpolitisch nicht zu verantworten.

Update: Die KGASt hat in gleicher Weise Stellung bezogen. Sie lässt den Bundesrat wissen:

Die auf Ebene der Vorsorgeeinrichtungen, der Unternehmen, der Konsumenten und der Haushalte als Mehrfachbelastung auftretende RTV-Abgabe ist in ihrer Kumulierung eine klassische «taxe occulte»-Situation und schmälert die Altersguthaben. Sie führt zu höheren Kosten, welche die Versicherten tragen müssen und die Renten schmälern. Auch deshalb ist es angemessen, die RTV- Abgabe für Institute aus dem Vorsorgebereich aufzuheben.

Die Höhe der Abgabe steht zudem in keinem erklärbaren Verhältnis zur Grösse einzelner Vorsorgeeinrichtungen und Anlagestiftungen hinsichtlich Umsätze und Personal. «Portfolio-Umsätze» bei Anlagestiftungen können nicht mit einem Jahresumsatz eines KMU verglichen werden. Der Personalbestand bei Anlagestiftungen ist viel niedriger als bei einem Handels- oder Produktionsbetrieb. Zum Teil beschäftigen Anlagestiftungen keine Mitarbeiter, sondern haben alle Tätigkeiten an andere, bereits abgabepflichtige Unternehmen ausgelagert.

Nicht nur die Tatsache, dass Organisationen aus dem Vorsorgebereich abgabepflichtig sind, ist stossend, auch die Berechnungsgrundlage ist unzweckmässig. Der Einbezug der von der Mehrwertsteuer ausgenommenen Wertschriftenumsätze (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 MWSTG) in die Berechnungsgrundlage von Art. 70 Abs. 3 RTVG ist unhaltbar. Investitionen in Immobilien und Wertschriften können nicht mit Handels- oder Absatzumsätzen von anderen Unternehmungen verglichen werden. Die Transaktionsvolumen bei Anlagestiftungen sind um ein Vielfaches höher. Aktuell er- folgt jedoch eine solche, unzweckmässige «Gleichbehandlung» in der Tariftabelle.

  Stellungnahme inter-pension / KGAST