Die OAK-BV hat eine Mitteilung betreffend die Einordnung der Experten für berufliche Vorsorge im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des neuen Datenschutzgesetzes per 1. September 23 veröffentlicht. Es wird ausgeführt:
“Am 1. September 2023 tritt das totalrevidierte neue Datenschutzgesetz (revDSG) mit der ebenfalls to- talrevidierten neuen Datenschutzverordnung (revDSV) in Kraft. Gleichzeitig wird Art. 85a des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) angepasst mit der Streichung des Begriffs «Persönlichkeitsprofile» und der Ergänzung um einen neuen Absatz 2.
Im Zusammenhang mit der Umsetzung dieser Änderungen hat die Schweizerische Kammer der Pensionskassen-Experten (SKPE) die OAK BV als Zulassungsbehörde um eine Einschätzung zur Frage gebeten, ob die Experten für berufliche Vorsorge als private Personen oder als Bundesorgane im Sinne des revDSG gelten.
Unter dem Titel “Was gilt für die Experten für berufliche Vorsorge?” heisst es:
Wer als Experte für berufliche Vorsorge tätig sein will, bedarf einer Zulassung durch die OAK BV. Gemäss Gesetz prüft der Experte für berufliche Vorsorge, ob die Vorsorgeeinrichtung ihre Verpflichtungen erfüllen kann und ob das Reglement der Vorsorgeeinrichtung bezüglich Leistungen und Finanzierung gesetzeskonform ausgestaltet ist. Der Experte für berufliche Vorsorge unterbreitet dem obersten Organ der Vorsorgeeinrichtung hierfür namentlich Empfehlungen über die Höhe des technischen Zinssatzes und die übrigen technischen Grundlagen, worunter die Wahl der anzuwendenden statistischen Grundlagen und die Rückstellungspolitik für versicherungstechnische Risiken fallen.
Ebenso empfiehlt er dem obersten Organ der Vorsorgeeinrichtung Massnahmen, die im Falle einer Unterdeckung einzuleiten sind (vgl. Art. 52e BVG). Diese Aufgaben nehmen nicht Bezug auf die Bearbeitung von personenbezogenen Daten. Der Zweck der gesetzlichen Aufgaben des Experten für berufliche Vorsorge besteht vielmehr darin, die finanzielle Sicherheit der Vorsorgeeinrichtung zu gewährleisten.