In der Fachmitteilung 133 befasst sich der Pensionskassenverband mit den Auswirkungen der AHV-Reform auf die Pensionskassen. Einleitend wird ausgeführt:

Am 25. September 2022 wurden die Gesetzesreform zur Stabilisierung der AHV (AHV 21) sowie der Bundesbeschluss zur Zusatzfinanzierung der AHV durch eine Erhöhung der Mehrwertsteuer durch Volk und Stände angenommen. Die AHV-Reform und die damit verbundenen Änderungen des AHVG und der AHVV werden per 1. Januar 2024 in Kraft treten. Zu beachten ist, dass mit der Annahme der AHV-Vorlage auch Anpassungen im BVG beschlossen wurden. Die Vorsorgeeinrichtungen (VE) müssen daher ihre Reglemente und Prozesse (u.a. IT) überprüfen und anpassen.

Neu wird der Begriff «ordentliches Rentenalter» durch «Referenzalter» (RA) ersetzt. Dabei sieht die Revision für Frauen und Männer in der AHV und der beruflichen Vorsorge das gleiche RA von 65 Jahren vor. Das RA der Frauen wird nach einer Übergangsphase ab 1. Januar 2025 in Dreimonatsschritten von aktuell 64 Jahren auf 65 Jahre (ab Jahrgang 1964) erhöht und somit dem RA der Männer gleichgestellt. Weiter bringt die AHV-Reform in der beruflichen Vorsorge die folgenden Änderungen:

• Möglichkeit einer vorzeitigen Pensionierung ab vollendetem 63. Altersjahr (flexibler Altersrücktritt)
• Möglichkeit eines Aufschubs der Pensionierung bis zur Vollendung des 70. Altersjahres (flexibler Altersrücktritt)
• Teilpensionierung: Teilbezug der Altersleistungen mind. in drei Schritten.

Nichtmitglieder können die Fachmitteilung beim ASIP bestellen.