spkeDie Kammer der Pensionskassen-Experten hat an ihrer GV vom 30.3.23 die bereinigte Fachrichtlinie FRP 7 verabschiedet. Sie regelt die Pflichten und Aufgaben des Experten für berufliche Vorsorge der gesetzlichen Überprüfung gemäss Art. 52e Abs. 1 Bst. a BVG von Vorsorgeeinrichtungen im Wettbewerb.

Eine Vorsorgeeinrichtung steht immer dann im Wettbewerb, wenn sich ihr gemäss den statutarischen oder reglementarischen Grundlagen weitere Arbeitgeber oder Rentnerbestände ohne Arbeitgeber, die nicht wirtschaftlich oder finanziell eng verbunden sind, anschliessen können. Der Experte hält sich bei der Frage, welche Vorsorgeeinrichtung als Vorsorgeeinrichtung im Wettbewerb zu verstehen ist, an die von der OAK BV dazu veröffentlichten Liste.

  FRP 7