Sinn und Zweck der Anlagevorschriften in der BVV 2 (die Verordnung verwendet nirgends den Begriff Richtlinien) werden regelmässig in Zweifel gezogen und von Fachgremien der Uebergang zur Prudent Man Rule empfohlen. Da die Limiten mit einer Begründung überschritten werden können – was in grossem Massstab geschieht – hält sich die Kritik in Pensionskassenkreisen in Grenzen. Sven Ebeling stellt in einem Beitrag der UBS die BVV 2 und ihre Entwicklung im grösserem Zusammenhang vor und verweist abschliessend auf eine anlageorganisatorische Neuerung, die sog. L-QIF. Dazu schreibt er:
Der Handlungsspielraum im Bereich der Anlagetätigkeit wird nicht nur durch die erlaubte Ausgestaltung der Anlagestrategie beeinflusst, sondern auch durch Möglichkeiten auf anlageorganisatorischer Ebene. Letztere können ebenfalls einen erheblichen Beitrag zur Steigerung der Anlageeffizienz leisten. Beachtenswert ist hier eine Änderung des Kollektivanlagegesetzes (KAG), die das Parlament im Dezember 2021 verabschiedete.
Sie führt eine neue Fondskategorie, den Limited Qualified Investor FundHier gelangen Sie zur Publikation zum Kollektivanlagengesetz (KAG). (L-QIF), ein. Der L-QIF ist eine Alternative zu bestehenden ausländischen Fondsprodukten wie vor allem dem RAIF (Reserved Alternative Investment Fund) in Luxemburg. Er soll zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Schweizer Fondsplatzes und zur Förderung von dessen Innovationskraft beitragen.
Aus Sicht von Vorsorgeeinrichtungen bietet der L-QIF eine flexible Möglichkeit, mit individuellen Anlagebausteinen eine effizientere Anlageorganisation zu schaffen. Denn der L-QIF bedarf keiner Bewilligung und Genehmigung der FINMA (Eidgenössische Finanzmarktaufsicht) und profitiert von vergleichsweise liberalen Anlagevorschriften vor allem im Bereich alternativer Anlagen. Diese Freiheiten gehen jedoch mit strengen Transparenzanforderungen einher und eine Rückdelegation der Vermögensverwaltung ist nicht erlaubt.
Wie schon bei den traditionellen Einanlegerfonds wird auch der L-QIF nur für grössere Pensionskassen sowie Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen von Interesse sein. Die Vernehmlassung zu den Ausführungsbestimmungen wurde im Dezember 2022 abgeschlossen. Mit dem Inkrafttreten kann nicht vor August 2023 gerechnet werden.