In seinem Bericht über die Differenzbereinigung zur BVG-Reform im Ständerat hat Fabian Schäfer auch die Frage der Einkäufe (Art, 79b) aufgegriffen: sollen Einkäufe dem obligatorischen (neu SR) oder dem überobligatorischen Teil (bisher) zugewiesen werden. ASIP und Kammer der PK-Experten haben sich stets stark für die bestehende Regelung stark gemacht. Schäfer schreibt dazu:

Abseits der grossen Streitpunkte umfasst die BVG-Reform ein potenziell folgenreiches Element, das bisher kaum Beachtung gefunden hat. Es geht dabei um die nachträglichen Einkäufe in die Pensionskasse, die bereits heute möglich sind: Geht es nach dem Ständerat, kann man sich diese freiwilligen Einzahlungen künftig solange als obligatorisches Alterskapital anrechnen lassen, bis das maximal mögliche Guthaben erreicht ist. Der Ständerat sieht darin eine reine Klarstellung der bisherigen Regeln, die Änderung war denn auch unbestritten.

Ganz anders klingt es in der Fachwelt. Die Schweizerische Kammer der Pensionskassenexperten gibt zu bedenken, dass mit dieser Änderung der Spielraum vieler Vorsorgeeinrichtungen «massiv eingeschränkt» werde. Nach ihren Angaben werden Einkäufe heute grundsätzlich als überobligatorisches Kapital behandelt und nicht dem obligatorischen Teil zugerechnet. Der Unterschied ist wesentlich: Auf dem obligatorischen Kapital müssen die Pensionskassen die gesetzlichen Vorgaben erfüllen, was vor allem im Hinblick auf die Umwandlung des Kapitals in eine Rente entscheidend ist. Der entscheidende Satz soll mit der Reform zwar von 6,8 auf 6 Prozent sinken, doch dies ist angesichts der tatsächlichen Umwandlungssätze der Pensionskassen von gut 5 Prozent immer noch zu hoch.

Grob gesagt, gilt: Je mehr überobligatorisches Kapital vorhanden ist, desto leichter kann eine Kasse die vom Gesetz erzwungenen Solidaritäten finanzieren, oft unter Inkaufnahme systemfremder Quersubventionen. Wenn nun aber die Einkäufe vermehrt ins Obligatorium fallen, reduziert sich diese Flexibilität. Die Kammer der Experten rät deshalb von dieser Änderung ab und warnt vor unerwünschten Ungleichbehandlungen.

Der Ständerat ist bei seinem Entscheid geblieben, womit eine Differenz zum NR geschaffen wurde.

  NZZ