In der Handelszeitung sind die fünf für die Assekuranz zentralen Aspekte der laufenden BVG-Reform zusammengefasst.

Senkung des Mindestumwandlungssatzes
Der SVV begrüsst die Senkung des Mindestumwandlungssatzes auf 6,0 Prozent in einem Schritt. Der Satz von 6,8 Prozent ist deutlich zu hoch; der korrekte Wert, damit das angesparte Kapital bis ans Lebensende ausreicht, liegt gemäss Experten in der Grössenordnung von 5 Prozent.

Im Rahmen des BVG muss deshalb heutzutage das Altersguthaben für jeden Neurentner um über einen Drittel aufgestockt werden. Pro 100’000 Franken Altersguthaben müssen somit mindestens 33’300 Franken zusätzlich bereitgestellt werden, um die Altersrente von 6’800 Franken zu finanzieren.

 

Beitrag zur Finanzierung der Rentenumwandlungsgarantie
Da der Umwandlungssatz von 6,0 Prozent auch nach der Reform noch immer deutlich über dem der Realität entsprechenden Satz von rund 5 Prozent liegt, braucht es aus Sicht des SVV einen «Beitrag zur Finanzierung der Rentenumwandlungsgarantie». Dieser ermöglicht es, die Rentenumwandlungsverluste transparent zu finanzieren.

Reduktion des Koordinationsabzugs
Der SVV schlägt vor, dass der Koordinationsabzug gegenüber bisher reduziert wird. Damit wird das Leistungsniveau gemäss BVG bei voller Beitragsdauer für tiefe und mittlere Einkommen (und damit insbesondere für Teilzeitbeschäftigte) verbessert.

Abgeflachte Staffelung der Altersgutschriften
Um die Neueinstellung und Weiterbeschäftigung von über 55-jährigen Personen zu fördern, sollen die BVG-Sparbeiträge, die Arbeitnehmende und Arbeitgebende je hälftig einzahlen, weniger stark als bisher gestaffelt werden. Damit kann erreicht werden, dass ältere Arbeitnehmende weniger «teuer» sind für einen Betrieb. Im Moment betragen die Altersgutschriften für den obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge 7 Prozent des koordinierten Lohnes für eine 25- bis 34-jährige Person, diejenigen für eine 55- bis 65-jährige Person dagegen 18 Prozent.

Sicherstellung des Leistungsniveaus für die Übergangsgeneration
Aus Sicht des SVV müssen auch bei den Arbeitnehmenden, die in den nächsten Jahren pensioniert werden (d.h. bei der sogenannte Übergangsgeneration), die bisher vorgesehenen Leistungen erhalten bleiben. Eine entsprechende «Massnahme für die Übergangsgeneration» muss systemkonform ausgestaltet sein, d.h. auf Einlagen in das Altersguthaben basieren.

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