imageAuf HZ-Insurance beschreibt Gertrud Bollier, Geschäftsführerin der gebo Sozialversicherungen AG und IfFP-Dozentin, die mit der Reform verbundenen Aenderungen. Ein wenig beleuchtetes Thema bildet die Beitragszahlung bei Fortführung einer Erwerbstätigkeit nach Alter 65. Bollier schreibt dazu:

Erwerbstätige im Rentenalter haben weiterhin einen Freibetrag von mtl. CHF 1400.–/Arbeitsverhältnis; Übersteigendes ist AHV/IV/EO-beitragspflichtig und grundsätzlich nicht rentenbildend. Wer weiterhin erwerbstätig ist, hat jedoch die Möglichkeit einmal innerhalb von fünf Jahren ab Erreichen des Referenzalters eine Neuberechnung der Rente (unter Miteinbezug der entsprechenden Beiträge) zu verlangen. Weiter besteht die Möglichkeit, zur Erhöhung des AHV-pflichtigen Erwerbseinkommens im Rentenalter auf den Freibetrag zu verzichten.

Es gibt hier zwei Möglichkeiten, für eine Anpassung der Rente durch im Rentenalter erzielte Erwerbseinkommen:

  • Neuberechnung der Rente, was zu einer Rentenerhöhung – höchstens bis zur Maximalrente der jeweiligen Rentenskala – führt.
  • Schliessen von Beitragslücken mit Beitragszeiten im Rentenalter. Dazu müssen die im Rentenalter entrichteten Beiträge höher sein als der Mindestbeitrag (zurzeit CHF 514.– pro Kalenderjahr) und das im Rentenalter erzielte Erwerbseinkommen mindestens 40 Prozent des durchschnittlich in der aktiven Zeit (vom 21. Altersjahr bis zum 31.12. vor dem Erreichen des Referenzalters) ausmachen.

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