(CHSS) Ab 2024 ist ein gleitender Übergang in den Ruhestand möglich. Diese und weitere konkrete Anpassungen treten nächstes Jahr in Kraft. Andere Gesetzesänderungen, wie die Modernisierung der Aufsicht der ersten Säule, tangieren die Versicherte nicht direkt, sind aber für die Solidität der Sozialversicherungen ebenso bedeutsam.

Auf einen Blick

  • Die Reform AHV 21 ermöglicht einen gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand.
  • Realistische Einkommensmöglichkeiten von Personen mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung werden bei der Bemessung des Invaliditätsgrades stärker berücksichtigt.
  • Wenn ein Elternteil kurz nach der Geburt eines Kindes stirbt, verlängert sich der Mutterschafts- bzw. der Vaterschaftsurlaub für den hinterbliebenen Elternteil.
  • Ein Kostenmonitoring in den Tarifverträgen verpflichtet Leistungserbringer und Versicherer, Massnahmen zur Steuerung der Gesundheitskosten vorzusehen.

2. Säule

  • Punktuell wird auch die Aufsicht in der zweiten Säule optimiert. Die Anpassungen zielen in erster Linie auf die Übernahme von Rentnerbeständen; zudem werden die Aufgaben von Expertinnen und Experten für berufliche Vorsorge präzisiert (Baumann 2020).
  • Schliesslich hat der Bundesrat auf Empfehlung der Eidgenössischen Kommission für berufliche Vorsorge den Mindestzinssatz in der obligatorischen beruflichen Vorsorge (BVG) per Anfang 2024 um 0,25 Prozentpunkte auf 1,25 Prozent angehoben (BSV 2023b).

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