imageAb 2024 löst der Begriff «Referenzalter» im Sozialversicherungsrecht die bisherige Bezeichnung «Rentenalter» ab. Das ist keine rein sprachliche Änderung, sondern sie bringt auch eine grössere Flexibilität beim Altersrücktritt. Auch für die Pensionskassen ist die Neuregelung von erheblicher Bedeutung. Die BSV-Zeitschrift CHSS schreibt dazu:

Eine gewisse Flexibilität in der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) gab es bereits vor Anfang 2024: Auch bislang bestand keine gesetzliche Verpflichtung, sich exakt bei Erreichen des Rentenalters von 65 Jahren (Männer) beziehungsweise 64 Jahren (Frauen) aus dem Erwerbsleben zurückzuziehen. Das zeigt sich etwa beim Durchschnittsalter der Personen, die den Arbeitsmarkt definitiv verlassen:  Im Jahr 2022 betrug es gemäss dem Bundesamt für Statistik (BFS) 65,2 Jahre bei den Männern und 64,4 Jahre bei den Frauen.

Trotzdem wird beim Altersrücktritt seit Langem mehr Flexibilität gefordert. Mit dem Inkrafttreten der Reform zur Stabilisierung der AHV (AHV 21), die im September 2022 in der Volksabstimmung angenommen wurde, wird dieses Anliegen per 1. Januar 2024 umgesetzt: Versicherte können ihren Altersrücktritt flexibler und individueller planen.

Künftig bezeichnet der Begriff «Referenzalter» das Alter, ab dem die Altersrente ohne Kürzung oder Zuschlag bezogen werden kann. Bei den Männern sowie bei den Frauen ab Jahrgang 1964 liegt das Referenzalter neu bei 65 Jahren, während für Frauen, die vor 1964 geboren wurden, ein anderes Referenzalter gilt. (…)

Auch in der obligatorischen beruflichen Vorsorge (BVG) gilt im Zuge der AHV 21 neu das Referenzalter 65 und der Grundsatz ist der gleiche: Ab 65 Jahren haben die Versicherten Anspruch auf die ganze (also ungekürzte) Rente. Ebenfalls gilt für alle BVG-Versicherten der oben beschriebene flexible Altersrücktritt zwischen 63 und 70 Jahren mit einem Teilbezug der Renten.

Die Pensionskassen verfügen jedoch über einen gewissen Handlungsspielraum und können über die Mindestanforderungen des BVG hinausgehen. So können sie in ihren Reglementen beispielsweise ein tieferes Referenzalter als 65 Jahre vorsehen, es darf aber grundsätzlich nicht unter 58 Jahren liegen. Zudem können sie den Versicherten ab dem Alter von 58 Jahren die Weiterversicherung des bisherigen Lohnniveaus anbieten. Dies ermöglicht vielfältige Kombinationen über die gesetzliche Mindestflexibilität hinaus.

  CHSS