In letzter Zeit hat die OAK BV wiederholt Anfragen erhalten, wie es sich seit dem 1. Januar 2020 mit der Bewilligungspflicht von Immobilienportfolio-Managern und weiteren externen Verwaltern von Vorsorge-vermögen verhält. Sie schreibt dazu abschliessend und als Empfehlung in einem Newsletter zum Thema:
Die OAK BV empfiehlt Vorsorgeeinrichtungen, Anlagestiftungen, Freizügigkeitseinrichtungen, Säule 3a-Einrichtungen und Wohlfahrtsfonds, welche ihr Vorsorgevermögen ganz oder teilweise extern verwalten lassen, zu prüfen, ob ihre externen Verwalter eine Bewilligung der FINMA als Verwalter von Kollektivvermögen benötigen, sofern die erforderliche Bewilligung der FINMA nicht bereits vorliegt.
Fragen zu einer allfälligen Unterstellungspflicht sind direkt an die FINMA zu richten: assetmanagement@finma.